Der Reichstagsbrand

Gerd R. Ueberschär

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Der Reichstag in der NS-Zeit

Reichstagsbrand-Prozeß in Leipzig
21.9.1933
Quelle: Archiv Michael S. Cullen

2. Der Reichstagsbrand

Auf dem Weg zur Durchsetzung der Macht der Nationalsozialisten und zur Ausschaltung des Parlaments mit Hilfe des Ermächtigungsgesetzes bot der Brand des Reichstagsgebäudes am Abend des 27. Februar 1933 der regierenden NSDAP-Führung eine ausgezeichnete propagandistische und politische Gelegenheit, um die Umwandlung des "Hohen Hauses" in ein bedeutungsloses Einparteienparlament durchführen zu können. Die Nazis bezeichneten den Brand sofort als "Fanal" eines angeblich bevorstehenden kommunistischen Aufstandsversuches und verfolgten die Kommunisten.

Über die Urheberschaft des durch Brandstiftung entfachten Feuers im Wallot-Gebäude entwickelte sich seit 1933 eine politische und wissenschaftliche Kontroverse, die von Beginn an sehr heftig geführt wurde. Für die Nationalsozialisten waren die Kommunisten die Verursacher des Brandes, für die Kommunisten hatten die Nationalsozialisten das Gebäude angezündet. Allerdings nahm die Polizei noch am selben Abend im Reichstagsgebäude den jungen Holländer Marinus van der Lubbe fest, gegen den dann auch ab 21. September 1933 vor dem Reichsgericht in Leipzig Anklage wegen schwerer Brandstiftung, die er in Verbindung mit den Kommunisten begangen haben soll, erhoben wurde. Angesichts vieler Zweifel an der Objektivität der Untersuchungen gelang es der nationalsozialistischen Führung jedoch nicht, die KPD öffentlich und glaubwürdig für den Brand verantwortlich zu machen. Van der Lubbe wurde am 23. Dezember 1933 zum Tode verurteilt und am 10. Januar 1934 hingerichtet, alle anderen Angeklagten wurden freigesprochen.

Im Ausland erschien ein von dem ehemaligen KPD-Reichstagsabgeordneten Willi Münzenberg initiiertes "Braunbuch" (Braunbuch 1978), das die Nationalsozialisten als Brandstifter anklagte. Freunde van der Lubbes in Holland veröffentlichten dagegen ein "Rotbuch", das dessen angebliche Unschuld bewies (van Soer 1983). Zweifellos gibt es einerseits gute Gründe für die Annahme, daß die Nazis den Brand selbst gelegt haben, andererseits sprechen gleichviel Argumente dafür, daß van der Lubbe Alleintäter war. Folgt man dieser These, für die Fritz Tobias 1962 entsprechende Nachweise vorlegte (Tobias 1962; Mommsen 1964), bedeutet das nicht, eine "NS-Unschuldstheorie" für alle folgenden Taten der Nationalsozialisten aufzustellen oder der "Gestapothese" zuzustimmen. Da es mit der Zeit schwierig wurde, neue überzeugende Beweise für die Tätertheorien vorzulegen, hat sich die Kontroverse über den oder die Täter bis heute fortgesetzt; zahlreiche Dokumenten- und Sammelbände wurden zu dieser Frage publiziert, so daß das Thema als ein Schwerpunkt der Historiographie über die frühe NS-Herrschaft gelten kann (Hofer u.a. 1972 und 1978; Calic u.a. 1973; Hofer u.a. 1992). Es diente sogar als Vorlage für ein Schauspiel (Geerk 1983).

Obwohl der Brand nachweisbar eine besondere funktionale Bedeutung für die Errichtung der terroristischen NS-Herrschaft erlangte, setzt sich in der neueren Diskussion der Forschung die Annahme durch, daß der Brand des Reichstags offensichtlich nicht von den Nationalsozialisten bewußt gelegt worden sei, sondern daß er vielmehr das Werk von Marinus van der Lubbe als Einzeltäter gewesen sei (Backes u.a. 1986).

3. Der Reichstagsbrand als willommener Anlaß zur Ausschaltung des Reichstags

Van der Lubbes Tat nutzten die Naziführer sofort geschickt und rücksichtlos für ihre eigenen Zwecke aus, um "mit eiserner Faust" die ihnen mißliebige parlamentarische Opposition auszuschalten (Drobisch 1983) und um mit Hilfe der Berichterstattung über den Prozeß in den Medien ein Kesseltreiben gegen die komumunistische Partei und die sozialdemokratische Partei zu veranstalten. Noch in der Nacht des Brandes wurden etwa 5000 führende oppositionelle Politiker verhaftet. Gegen den KPD-Reichstagsabgeordneten Ernst Torgler sowie die bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitroff, Blagoj Popoff und Vasili Taneff wurde Haftbefehl erlassen und die übrigen Abgeordneten der KPD wurden in Schutzhaft genommen (Dimitroff 1978; Dokumente 1982 und 1989; Blim 1983). Am 28. Februar 1933 erging die Notverordnung des Reichspräsidenten "zum Schutz von Volk und Staat", mit der fast alle Grund- und Zivilrechte im Reich aufgehoben wurden. Sie diente danach gleichsam als "NS-Grundgesetz" zur Errichtung der terroristischen Diktatur Hitlers.

Obwohl das Gebäude nicht völlig ausbrannte - stark beschädigt wurden nur Plenarsaal, Kuppel und angrenzende Räume sowie die Kellerräume -, ist es auffallend, daß es nicht sogleich wieder instandgesetzt wurde und die NS-Regierung das anfängliche Interesse an einem Wiederaufbau sehr rasch verlor. Die Reichstagssitzungen fanden dann bis zum Kriegsende nicht mehr im alten Wallot-Bau statt, sondern im Gebäude der gegenüberliegenden Kroll-Oper. Es ist durchaus anzunehmen, daß das Reichstagsgebäude als Ruine dem neuen Reichskanzler Hitler lieber war als ein nach wie vor intaktes Haus, das dem früher im besonderen Rampenlicht der Politik und des öffentlichen Interesses stehenden Parlament möglicherweise auch bei reduzierter Funktion weitere Aufmerksamkeit hätte zukommen lassen (Bracher u.a. 1960: 83 und 152). Schließlich wurden die Erneuerungsarbeiten ganz zurückgestellt, zumal Hitler auch an eine Vergrößerung des Reichstags im Sinne des von ihm für später geplanten gigantischen Versammlungsortes - der sogenannten "großen Halle" - der NSDAP-Funktionsträger des "Großdeutschen Reiches" dachte, so daß der bisherige Plenarsaal für seine Pläne sowieso zu klein war. Die Instandsetzungsarbeiten wurden jedenfalls abgebrochen. Ersatz- und Tagungsort blieb fortan die eiligst umgebaute Kroll-Oper.

Diese Situation geschickt ausnutzend, wurde der am 5. März 1933 neu gewählte Reichstag am 21. März nicht in Berlin, sondern mit einem feierlichen Staatsakt in der Potsdamer Garnisonskirche und mit anschließender militärischer Parade von Reichswehr, Schutzpolizei und sonstigen Wehr- und nationalen Verbänden traditionsträchtig eröffnet. Zur völligen Bedeutungslosigkeit sanken die eigentlichen konstituierenden Eröffnungssitzungen im Plenum der Kroll-Oper am Nachmittag des 21. März und am 12. Dezember 1933 herab. Sie waren für die "Parteigenossen" der NSDAP nur noch "lästige Pflichtübung". Parallel dazu erfolgten weitere Verhaftungen von oppositionellen und anderen mißliebigen Politikern. Da die NSDAP bei den Wahlen am 5. März nur die einfache Mehrheit (228 Sitze) erreicht hatte, versuchte sie - wie schon unmittelbar nach dem Reichstagsbrand -, durch weitere Verhaftungen von SPD- und Zentrums-Abgeordneten die Mehrheitsverhältnisse zu ihren Gunsten zu verändern. Die 81 kommunistischen Mandate wurden annulliert. So vermochte es die NSDAP schließlich, am 23. März die Zustimmung des Reichstages zum Ermächtigungsgesetz zu erlangen. Mit Ausnahme der noch anwesenden SPD-Abgeordneten und der verhafteten Abgeordneten stimmten alle Parteien dem "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat", wie das Ermächtigungsgesetz offiziell lautete, (mit 444 gegen 94 Stimmen) zu. Damit besaß die Reichsregierung an Stelle des Parlaments die Gesetzgebungs- und Verfassungsänderungsbefugnis. Mit Erlaß des "Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 31. März 1933 wurde der KPD zudem die Sitzzuweisung für den am 5. März gewählten Reichstag endgültig verwehrt. Das Parlament wurde danach nur noch ein Ort für "Führerreden" und sonstige vornehmlich an das Ausland gerichtete Propagandaakte. Am Ende des Ausschaltungsprozesses des Reichstages während der ersten Regierungsmonate Hitlers standen schließlich die Auflösung und das Verbot der Neugründung demokratischer Parteien.

4. Der Reichstag als demokratische Fassade

Obwohl mehrere NS-Führer sich als strikte Gegner von Demokratie und Parlamentarismus geäußert und die Abschaffung oder wenigstens Umwandlung des Reichstages verlangt hatten, wurde das Gremium auch nach Abschluß der Machtkonsolidierungsphase der NSDAP beibehalten. Gleichwohl hatte entsprechend der NS-Staatslehre ein Parlament als gewählte Volksvertretung keinen Platz im totalitären "Führerstaat". Es ist nicht auszuschließen, daß die Beibehaltung des Reichstags unter anderem auf die Zurückhaltung von Reichsinnenminister Frick zurückzuführen ist, der vor aller Welt und Öffentlichkeit keine demonstrative Abwendung von Demokratie und Parlament durch Abschaffung des Reichstages vornehmen wollte(3). Allerdings hat man dem Reichstag alle autonomen Rechte streitig gemacht. Es ist ferner anzunehmen, daß Hitler trotz eigener Kritik und Aversion gegenüber dem Reichstag diesen als besondere Renommierinstitution für das Ausland beibehalten wollte (Hubert 1992: 27; Domarus 1968: 79). Er bot ihm ein öffentliches Forum, vor dem er seine Regierungserklärungen feierlich verkünden und mit dessen Hilfe er öffenlichkeitswirksam außenpolitische Erklärungen absegnen und legitimieren lassen konnte, so daß damit auch der Eindruck einer geschlossenen NS-Volksgemeinschaft bekräftigt werden konnte.

Schließlich unterblieb die mehrmals geforderte Umwandlung in eine neu zu schaffende Ständekammer oder neue Volksvertretungs-Institution, die nach den Vorstellungen der Nationalsozialisten nur noch die Funktion eines reinen Beratungsorgans wahrnehmen sollte. Nach diesen NS-Vorstellungen sollte an Stelle des Reichstags ein "nationalsozialistischer Senat" treten (Hubert 1992: 99), für den keinerlei Abstimmungsverfahren, sondern nur noch eine unverbindliche Beratungsaufgabe vorgesehen war. Es gab zwar mehrmals Ansätze, diesen Senat an Stelle des Reichstags einzurichten, nach Beginn des Krieges blieben derartige Pläne aber ebenso wie Vorstellungen über eine Reichsreform zum inneren Aufbau des NS-Staates unverwirklicht. Auch ohne Durchführung der Senatspläne wirkte der aus NSDAP-Mitgliedern zusammengesetzte Reichstag als ein derartiges Gremium.

Wie Hitler bereits in der Diskussion über das Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 angekündigt hatte, wurde der Reichstag in den folgenden Jahren nur noch "sporadisch und allein aus Zweckmäßigkeitsgründen einberufen" (Hubert 1992: 63); dies erfolgte in den 12 Jahren der NS-Herrschaft 19 Mal. Sämtliche Abgeordnete des Reichstags gehörten nach der Selbstauflösung der Mitte- und Rechtsparteien und nach dem Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 der NSDAP als Regierungspartei an und waren Adolf Hitler als "Führer" der NSDAP zur unbedingten Gefolgschaftstreue verpflichtet, so daß das Einparteienparlament keinerlei Kontrollorgan der Regierung mehr war.

5. Verfolgung der Abgeordneten

Die Reichstagsabgeordneten der verbotenen Parteien (der KPD, SPD, z.T. auch des Zentrums, der Deutschen Staatspartei, BVP und auch der DNVP) mußten ab 1933 nicht selten um ihr Leben fürchten. Mehrere Abgeordnete - darunter auch viele Mitglieder des Reichstags früherer Wahlperioden - wurden jahrelang in Gefängnissen gehalten oder in Konzentrationslager verschleppt, dort gefoltert und ermordet (grundlegend: Schumacher 1994). Für fast 770 Abgeordnete läßt sich eine Verfolgung nach 1933 dokumentieren. Ihre zum Teil erschütternden Lebensschicksale sind in der frühen Arbeit von Walter Hammer unter dem programmatischen Titel "Hohes Haus in Henkers Hand" dargelegt (Hammer 1956). Inzwischen liegt nach mehrjähriger Forschungsarbeit seit 1991 die detaillierte biographische Dokumentation über die Verfolgung, Emigration und Ausbürgerung der "M. d. R." (= Mitglied des Reichstags) in der Zeit des Nationalsozialismus vor. Mindestens 167 frühere Abgeordnete des Reichstags verließen von 1933 bis 1945 wegen Verfolgung und Lebensgefährdung Deutschland zeitweise oder auf Dauer und flüchteten ins Exil (Hammer 1956: 39). Über 100 ehemaligen Reichstagsmitgliedern wurde zudem ab Sommer 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit von den Nationalsozialisten aberkannt. Nach dem 20. Juli 1944 wurden von der Gestapo erneut in einer weiteren Verhaftungswelle, der sogenannten Aktion "Gewitter", über 140 frühere Reichstagsabgeordnete als Angehörige der ehemaligen oppositionellen Parteien verhaftet, obwohl sie nicht in Verbindung zu den Widerstandskreisen um Graf Stauffenberg standen.


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