Dieter Deiseroth und Ingo Müller, beide Juristen, kommen zu dem Ergebnis, daß die von Göring und der Gestapo gesteuerten Untersuchungen der Brandursache ebenso wie der Verlauf des Prozesses vor dem Reichsgericht keineswegs, wie oft behauptet, rechtsstaatlichen Kriterien auch nur halbwegs entsprachen. Reinhard Stachwitz analysiert die ungenügende Darstellung des Brandes, seiner Hintergründe und Folgen in den Schulbüchern. Alexander Bahar und Hersch Fischler fassen ihre für NS-Täter sprechenden Forschungsergebnisse zusammen, wobei letzterer die rund 1000 Abgeordneten-Namensschilder als mögliches, bisher übersehenes Brandmaterial im Plenarsaal entdeckt und ersterer in spekulativen Parallelen zu den Anschlägen vom 11. September 2001 als Vorwand zum Irak-Krieg endet.
Hermann Graml rügt mit Recht den "üblen Ton" der Kontroverse mit den beiderseitigen "persönlichen Verunglimpfungen" der Kontrahenten. Die Verwilderung der Sitten läßt er mit Fritz Tobias beginnen, der alle, die nach der "Spiegel"-Serie von 1959/60 und seinem 1962 erschienenen Buch "nicht sogleich zu seinen [...] Erkenntnissen konvertierten, als Schurken behandelte". Das hindert Graml nicht daran, in der gleichen Tonart zu behaupten, Edouard Calic, Verfechter der NS-Täterschaft, habe als "Nachfahre Münzenbergs" (des kommunistischen Autors des "Braunbuchs" von 1933) und "mit gleicher Skrupellosigkeit [...] ‚angereicherte' oder gar gefälschte Dokumente in die Debatte einzuführen" versucht: In einer "Zeit"-Serie habe Karl-Heinz Janßen dies schon 1979 "völlig überzeugend" nachgewiesen. Den schon damals detailliert geführten Nachweis, daß Janßens in der Tat sehr "persönliche Verunglimpfungen" unhaltbar sind, blendet Graml aus. Als seriöse, gegen NS-Täter sprechende historische Quelle zitiert er hingegen die Goebbels-Tagebuch-Notiz, daß Hitler 1941 "als Urheber" des Brandes den Ex-KPD-Chef Torgier vermutet habe (der - was nicht bei Graml steht - nach dem Freispruch 1933 noch 1941 in Goebbels' Auslandspropaganda tätig war). Insgesamt konzediert Graml, daß "die eigentliche Antwort immer noch nicht gefunden" sei. Die neueren Untersuchungen mit ihren Detail-Bemühungen zum Nachweis von NS-Tätern seien indes "operative Irrwege"; denn ein "umfassender Schlag" wäre im Februar 1933 "mit irgendeiner Begründung ohnehin verkündet beziehungsweise inszeniert [sic! J.S.] worden". Tobias' und Mommsens fragwürdigen Umgang mit den Quellen reduziert Graml auf das Übersehen von einigen "Mängeln des damaligen Justizapparates". Den "strengsten Regeln historischer Quellenkritik", die Graml in Anspruch nimmt, entspricht all das gewiß nicht.
Wertvoller ist der fast die Hälfte des Bandes einnehmende Anhang. Er enthält unter anderem erstmals komplette Faksimile-Abdrucke des 97seitigen Reichsgerichts-Urteils vom 23. 12. 1933 und des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 21. 4. 1967, in dem statt der beantragten Aufhebung des Todesurteils gegen van der Lubbe, dessen Hinrichtungsprotokoll vom 10. l. 1934 ebenfalls abgedruckt ist, die Todesstrafe zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren "ermäßigt" worden ist.
Berlin
Jürgen Schmädeke
Quelle: Historische Zeitschrift, Band 284 (2007), S. 526 - 528