Der Reichstagsbrand

Thomas Raithel/Irene Strenge

Die Reichstagsbrandverordnung

Grundlegung der Diktatur mit den Instrumenten des Weimarer Ausnahmezustands

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III. Entstehung der Reichstagsbrandverordnung

Anders als das Thema "Ermächtigungsgesetz" scheint der zivile oder militärische Ausnahmezustand im eben skizzierten Sinne in den nationalsozialistischen Planungen vor der "Machtergreifung" keine Rolle gespielt zu haben. Auch nach dem 30. Januar war hiervon offenbar zunächst keine Rede77. Mit den Ausnahmeverordnungen in den ersten Wochen der Kanzlerschaft Hitlers wurde die spezifizierte Praxis fortgeführt, wie sie in den Jahren 1930 bis 1932 verbreitet gewesen war. So verbarg sich hinter der Verordnung "zum Schutze des deutschen Volkes" vom 4. Februar 193378 im wesentlichen die berühmte, anläßlich des Streiks der Berliner Verkehrsbetriebe im November 1932 entstandene, aber nicht zum Einsatz gekommene "Schubkastenverordnung", in der wiederum zahlreiche ältere Verordnungen zusammengefaßt worden waren79. Die hier vorgesehenen Einschränkungen der Presse- und Versammlungsfreiheit erlangten jetzt erhebliche Bedeutung im Reichstagswahlkampf. Am 6. Februar nahm die Verordnung "zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen" dem Staatsministerium jene letzten Befugnisse, welche das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 25. Oktober 1932 ihm noch gelassen hatte80. Am Nachmittag des 27. Februar schließlich billigte das Kabinett die dann am 28. von Hindenburg unterzeichnete Verordnung "gegen Verrat am deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe"; in Anlehnung an einen Entwurf Groeners aus dem Jahr 1931 wurden damit drastische Strafverschärfungen bei Landesverrat und dem Verrat militärischer Geheimnisse in Kraft gesetzt81.

Schon bald nach Ausbruch des Brandes, am 27. Februar 1933 kurz nach 21 Uhr, versammelte sich die nationalsozialistische Führung am Reichstag82. Nach einer gegen 23 Uhr beendeten Besprechung, bei der unter anderem Hitler, Göring, Goebbels und Frick anwesend waren83, erging die Anweisung, alle kommunistischen Parlamentarier und Funktionäre zu verhaften und alle kommunistischen Zeitungen zu verbieten. Ob -- wie Mommsen annimmt -- zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Notverordnung oder gar von einem Ausnahmezustand die Rede war84, muß offen bleiben. Bemerkenswert ist, daß Vizekanzler Papen, der von einem Abendessen mit Hindenburg im Herrenclub ebenfalls zum Reichstag geeilt war, nicht an dem Treffen teilnahm. Gegenüber Hitler soll er demonstrativ darauf verzichtet und es vorgezogen haben, umgehend den Reichspräsidenten zu informieren85.

Die Weichen für das weitere Vorgehen wurden vermutlich in einer Unterredung im Preußischen Innenministerium gestellt, zu der sich Hitler und Göring nach 23 Uhr begaben und an der jetzt unter anderem auch Papen teilnahm86. Ministerialrat Ludwig Grauert, seit Mitte Februar Leiter der Polizeiabteilung im Preußischen Innenministerium, gab dabei nach eigener Darstellung die erste konkrete Anregung für die spätere Verordnung. Er habe eine "Notverordnung gegen Brandstiftungen und Terrorakte" vorgeschlagen, allerdings "mit der Abfassung und Ausfertigung (. . .) selbst nichts zu tun gehabt"87. Offenbar war es Grauerts Absicht, für die angeordneten Verhaftungen -- bei denen man sich zunächst auf die Verordnung vom 4. Februar88 stützte -- eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Wie die Vorlage eines Entwurfs durch Frick am folgenden Tag zeigt, übernahm das Reichsministerium des Innern die Aufgabe der Ausarbeitung89. Dies entsprach der Weimarer Praxis, das Innenministerium federführend mit der Abfassung von Verordnungen nach Artikel 48 zu betrauen90.

In der gegen Mittag stattfindenden ersten Kabinettssitzung des 28. Februar berichtete zunächst Göring als Reichskommissar für das Preußische Innenministerium über die vermeintlichen Hintergründe des Reichstagsbrandes und über das am 23. Februar bei der Durchsuchung der kommunistischen Parteizentrale angeblich gefundene Beweismaterial für geplante Terrorakte91. Anschließend präsentierte Frick den nicht überlieferten Entwurf einer reichsweit gültigen Verordnung "zum Schutze von Volk und Staat". Da keine ministeriellen Aktenvorgänge erhalten sind, bleiben die Details der Ausarbeitung unklar. Auch die Frage, welche Ministerialbeamten aus der zuständigen Abteilung I für "Politik, polizeiliche Angelegenheiten, Verfassung, Verwaltung und Beamtentum" konkret damit befaßt waren, kann nicht beantwortet werden. Die Wahrscheinlichkeit, daß hier Expertenwissen aus den frühen zwanziger Jahren eingeflossen ist, liegt angesichts der ausgeprägten personellen Kontinuität jedoch sehr hoch92.

Einige wenige Indizien geben aber immerhin Hinweise auf den Planungsprozeß. Frick selbst führte im Kabinett aus, daß er ursprünglich die Verordnung vom 4. Februar 1933 habe ergänzen wollen, dann aber die Verordnung vom 20. Juli 1932 -- gemeint ist der militärische Ausnahmezustand über die Region Berlin -- als Vorbild gewählt habe93. Vorausgesetzt, diese Aussage war nicht nur taktisch motiviert, um gegenüber den konservativen Vertretern im Kabinett den Anschein eines schwierigen Entscheidungsprozesses sowie einer direkten Bezugnahme auf die Papensche Notverordnungspolitik zu vermitteln, spiegelt sich hier der bewußte Schritt von einem Katalog spezifischer Ausnahmemaßnahmen hin zur Verhängung eines umfassenden Ausnahmezustandes in der Tradition der Musterverordnung von 1919. Daß tatsächlich die Verordnung vom 20. Juli 1932 als Vorbild gedient haben könnte, wird indirekt durch zwei Bemerkungen Blombergs in der Befehlshaberbesprechung vom 1. März 1933 bestätigt. So erwähnte der Reichswehrminister, daß die reichsweite Ausdehnung der RtBVO auf die "Zielklarheit" Hitlers zurückgehe und daß ursprünglich "militärische Unterstützung" geplant gewesen sei94. Demnach war zunächst ein regionaler militärischer Ausnahmezustand in der Diskussion und damit eine Verordnung, die jener vom 20. Juli 1932 noch näher gekommen wäre als die spätere RtBVO. Inwiefern die führenden Nationalsozialisten gute Gründe hatten, auf den militärischen Ausnahmezustand und auch auf jegliche Mithilfe der Reichswehr zu verzichten, wird noch zu erörtern sein95. Die weitergehende These, wonach der Reichswehrminister und führende konservative Kabinettsmitglieder den militärischen Ausnahmezustand gefordert hätten, ist sehr spekulativ und besitzt zumindest im Hinblick auf die Reichswehr wenig Wahrscheinlichkeit96. Ebenso ungesichert und angesichts der Aussage Blombergs auch unwahrscheinlich erscheint im übrigen die Annahme, Hitler habe den Verordnungsentwurf vor der ersten Kabinettssitzung nur "flüchtig" gekannt und Fricks Vorlage sei in hohem Maße von "Ressortegoismus" bestimmt gewesen97.

Über die protokollierte Diskussion in den beiden Kabinettssitzungen vom 28. Februar läßt sich erschließen, daß der Entwurf Fricks bereits weitgehend identisch mit der späteren RtBVO gewesen sein muß. Im Mittelpunkt der Besprechung stand der § 2, der in der ursprünglichen Form dem Reichsinnenminister die Ermächtigung zur Wahrnehmung von Landesbefugnissen verlieh. Papen äußerte in der morgendlichen Sitzung "Bedenken gegen die Fassung des § 2 des Entwurfs"98. Diese Bestimmung, so bemängelte der Vizekanzler, werde "den Widerstand vor allem der süddeutschen Länder hervorrufen". Nach den vorliegenden Aufzeichnungen hielt Hitler dem entgegen, § 2 treffe lediglich "Vorsorge" für den Fall, "daß möglicherweise die Regierung eines Landes trotz aller Vorstellungen der Reichsregierung das Notwendige nicht veranlasse". Papens Vorstoß war damit anscheinend zunächst abgewehrt, noch bevor eine andere Fassung des § 2 in die Diskussion gebracht wurde. Auf Verlangen des kommissarischen preußischen Finanzministers Popitz wurde im zweiten Satzteil lediglich das leicht einschränkende "insoweit" eingesetzt99. In der dreistündigen Nachmittagssitzung100 formulierte Papen -- vielleicht bereits in Kenntnis einer telegraphischen Intervention des bayerischen Ministerpräsidenten Held gegen den geplanten § 2101 -- dann aber erneut Bedenken und schlug vor, die Entscheidung über den Exekutivübergang auf den Innenminister solle dem Reichspräsidenten zufallen. Zur Bekräftigung warnte er davor, die geplante Verordnung könne in Bayern dazu Anlaß geben, "den Kronprinzen Rupprecht zum König auszurufen"102. Das äußerst knapp gehaltene Protokoll läßt offen, inwieweit diese Forderung zu Diskussionen führte, und verzeichnet lediglich, daß Reichswehrminister Blomberg der Befürchtung Papens entgegentrat. Der Vizekanzler ließ seinen Vorschlag daraufhin fallen und regte an, "Reichsminister des Innern" durch "Reichsregierung" zu ersetzen. Frick stimmte dem zu, und der § 2 hatte damit seine endgültige Form gefunden.

In der Gestaltung des § 2 kam somit ansatzweise ein Einspruch nichtnational- sozialistischer Kabinettsmitglieder gegen die leichte Ausschaltbarkeit der Landesregierungen zur Geltung103. Ob dahinter mehr steckte als nur die Befürchtung, daß es zu Konflikten mit den süddeutschen Ländern und vor allem mit Bayern kommen werde, mag hier dahingestellt bleiben. Wenn es Papen, wie er in seinen Memoiren behauptet, ernsthaft darum gegangen wäre, "die Tätigkeit Hitlers und seinen Einfluß im Kabinett nach Möglichkeit zu kontrollieren und einzuschränken"104, hätte allenfalls sein erster Vorschlag, der auf eine Beteiligung des Reichspräsidenten bei der Wahrnehmung von Landesbefugnissen zielte, einen denkbaren Ansatzpunkt geliefert. Die bei Papen offenbar bestehende vage Hoffnung, durch die Kompetenzverlagerung vom Reichsminister des Innern auf die Reichsregierung einen gewissen Einfluß auf die Handhabung des § 2 zu behalten, sollte sich schon bald als illusorisch erweisen.

Erweiterungswünsche zu § 5 waren bereits in der ersten Kabinettssitzung vom Reichsjustizminister geäußert worden, was auch darauf schließen läßt, daß dieser an der Abfassung des von Frick vorgelegten Entwurfs nicht beteiligt gewesen war105. Gürtner, der vermutlich unter dem Eindruck von Görings Bericht über das aufgefundene kommunistische Material stand, wollte den Katalog der Strafnormen um die "Tatbestände des Komplotts, des Gebrauchs des Giftes als Terrormittel sowie der Vorbereitung des Mordes" erweitern. Das Protokoll sagt nichts über Reaktionen im Kabinett aus, in der Endfassung der RtBVO sind jedoch die Anregungen in modifizierter und juristisch präzisierter Form berücksichtigt106.

Schon bald nach der zweiten Kabinettssitzung muß die RtBVO von Hindenburg unterzeichnet worden sein107. Über dessen Beweggründe ist nichts Konkretes bekannt. Meissner verweist in seinen Erinnerungen als Rechtfertigung für die Unterschrift des Reichspräsidenten auf ähnliche Verordnungen Eberts108, was als Indiz dafür zu werten sein mag, daß diese Präzedenzfälle auch am Abend des 28. Februar 1933 eine Rolle gespielt haben. Ebenso kann vermutet werden, daß die antikommunistische Ausrichtung der Verordnung die Wahrnehmung Hindenburgs maßgeblich bestimmt hat109. Vielleicht glaubte der greise Präsident ja selbst an seine Zusicherung, mit der er dem besorgten bayerischen Ministerpräsidenten noch am selben Abend telegraphisch antwortete: Eine "Verhängung des Ausnahmezustands über das ganze Reich [sei] nicht beabsichtigt, sondern nur [eine] Sonderverordnung zur Bekämpfung kommunistischer Umtriebe"110. Bald nach der Unterzeichnung erfolgte bereits die Verkündung im Reichsgesetzblatt; zudem wurde die Verordnung auch sofort über den Rundfunk bekannt gemacht111.

Die wenigen verfügbaren Informationen über den Entstehungsprozeß der RtBVO lassen, so kann zusammenfassend festgestellt werden, eine wie selbstverständlich erfolgende Bezugnahme auf die Weimarer Tradition der Ausnahmeverordnungen und des Ausnahmezustands erkennen. Mit der von Frick in der ersten Kabinettssitzung des 28. Februar erwähnten Orientierung an der Verordnung vom Juli 1932 wurde die RtBVO gleichsam an die Kette der von 1919 bis 1923 und dann wieder 1932 erlassenen pauschalen Ausnahmezustands-Verordnungen angeschlossen. Die weitgehend reibungslose Durchsetzung im Kabinett und gegenüber dem Reichspräsidenten mag auch mit diesem grundlegenden Umstand zusammenhängen. Die mutlos vorgetragenen konservativen Bedenken richteten sich allein gegen die Gestaltung des § 2, der -- wie im detaillierten Vergleich mit früheren Verordnungen zu sehen sein wird -- die wesentlichsten Neuerungen enthielt.


77 Jedenfalls gibt es hierfür bislang keine Quellenbelege. Am Rande der Reichstagsbrand-Kontroverse hat die Frage, ob die Ausarbeitung der RtBVO wirklich erst nach dem Brand erfolgt ist, zeitweise zu einer Art von Nebengefecht um Indizien für oder gegen die NS-Täterschaft geführt. So behauptete Hofer, Nationalsozialismus, S. 43, daß die Verordnung "von langer Hand vorbereitet sein mußte" und schon am Abend des 27. weitgehend fertig vorgelegen habe. Selbst wenn die in: Ders. u. a. (Hrsg.), Der Reichstagsbrand. Eine wissenschaftliche Dokumentation, Bd. 2, München u. a. 1978, abgedruckten Quellen authentisch sein sollten -- vgl. hierzu Jesse, Kontroverse, sowie Josef Henke, Archivfachliche Bemerkungen zur Kontroverse um den Reichstagsbrand, in: Geschichte und Gesellschaft 16 (1990), S. 212--232, vor allem S. 230 f. --, böten die vagen Hinweise allerdings keine hinreichende Quellenbasis. Zudem setzt Hofer die Frist bis zur Verkündung zu kurz an, da er fälschlicherweise davon ausgeht, daß die Verordnung "bereits am Morgen des folgenden Tages veröffentlicht" worden sei. Vgl. Hofer, Nationalsozialismus, S. 43, ebenso noch in der neuesten Ausg., Frankfurt a. M. 1993, S. 44. Mommsen, Reichstagsbrand, hat 1964 erstmals die ad-hoc-Entstehung der RtBVO nachgezeichnet. Die dabei vermittelte Vorstellung einer kurzschlußartig zustande gekommenen "Flucht nach vorn" (ebenda, S. 407) wie auch die gesamte Interpretation, welche die Reaktion auf den Reichstagsbrand zum Exempel für eine funktionalistische Deutung des nationalsozialistischen Regimes erhebt, wirkt allerdings etwas überzogen. Die Tatsache, daß man sich weitgehend an älteren Verordnungen orientieren konnte, kommt hingegen zu kurz. [Zurück zum Text]
78 RGBl. 1933 I, S. 35--40; vgl. Werle, Justiz-Strafrecht, S. 64. Zur Abhängigkeit von älteren Verordnungen vgl. auch [Werner] Hoche, Die Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes, in: Deutsche Juristen-Zeitung 38 (1933), Sp. 257--263. [Zurück zum Text]
79 Entwurf in: AdR Papen, Nr. 231, S. 1009--1012 (25. 11. 1932); vgl. auch AdR Hitler, S. 9, Anm. 3. [Zurück zum Text]
80 RGBl. 1933 I, S. 43; vgl. auch AdR Hitler, S. 40, Anm. 5. [Zurück zum Text]
81 RGBl. 1933 I, S. 85--87. Die Verordnung brachte eine schon seit Ende der zwanziger Jahre geführte Diskussion, in der es ursprünglich um eine Eingrenzung der Strafvorschriften gegangen war, zum rigiden Abschluß, indem sie einen strafverschärfenden Verordnungsentwurf Groeners vom 11. 3. 1931 fast wörtlich übernahm. Vgl. Johannes Hürter, Wilhelm Groener. Reichswehrminister am Ende der Weimarer Republik (1928--1932), München 1993, S. 300--303. Zum Charakter als "Vorgriff auf die geplante Strafrechtsreform seitens der Justiz" vgl. Gruchmann, Justiz, S. 823 f. [Zurück zum Text]
82 Allgemein zum folgenden vgl. Mommsen, Reichstagsbrand, S. 351--413, hier S. 382--390, 398--407; knapper ders., Van der Lubbes Weg, S. 50--53; mit ähnlicher Bewertung Hans-Ulrich Thamer, Brandstifter und Ordnungshüter. Der Reichstagsbrand und die Folgen, in: Uwe Schultz (Hrsg.), Große Prozesse. Recht und Gerechtigkeit in der Geschichte, München 1996, S. 313--321, 441 f., hier S. 314 f. Vgl. auch die Kritik an der extrem funktionalistischen Deutung Mommsens in Anm. 77. [Zurück zum Text]
83 Vgl. Mommsen, Reichstagsbrand, S. 386. Wichtigste Quellen, mit leicht differierenden Angaben über Ort (Büro des Reichstagspräsidenten oder Balkon zum Plenarsaal) und Teilnehmer, in: Rudolf Diels, Lucifer ante portas. . . . es spricht der erste Chef der Gestapo . . ., Stuttgart 1950, S. 193--195; Ferdinand Mantell [= Wilhelm Schneider, Mitarbeiter von Diels], Der Reichstagsbrand in anderer Sicht, in: Neue Politik 10 (1949). [Zurück zum Text]
84 Mommsen, Reichstagsbrand, S. 389. [Zurück zum Text]
85 So Sefton Delmer, Vertreter des Daily Express, der mit führenden Nationalsozialisten in den brennenden Reichstag gelangt war. Papen sei von Hitler zur Teilnahme eingeladen worden, habe sich aber bewußt entzogen. Mit dem Verweis auf Hindenburg habe er signalisieren wollen, daß es eine höhere Entscheidungsinstanz gebe. Sefton Delmer, Die Deutschen und ich, Hamburg 1962, S. 192. Zu Papens Ankündigung, Hindenburg informieren zu wollen, vgl. auch Münchner Neueste Nachrichten, 28. 2. 1933, S. 1 f.: "Ein Augenzeugen-Bericht". Franz von Papen, Der Wahrheit eine Gasse, München 1952, und Joachim Petzold, Franz von Papen. Ein deutsches Verhängnis, München/Berlin 1995, gehen nicht auf Papens Verhalten während des Reichstagsbrandes ein. [Zurück zum Text]
86 Zum Ort und zur Teilnahme Papens vgl. Aussage Görings in: Stenographischer Bericht über die Verhandlung gegen die Reichstagsbrandstifter van der Lubbe und Gen., maschinenschriftliche Protokolle (Bestand der Bayerischen Staatsbibliothek München), 31. Sitzungstag, S. 106. Hier kein Hinweis auf die Planung einer Verordnung. Vgl. auch Mommsen, Reichstagsbrand, S. 389. Nach Frankfurter Zeitung, 28. 2. 1933, Zweites Morgenbl., S. 1: "Regierungsbesprechungen", fanden nächtliche "Besprechungen im Reichsinnenministerium" statt. Teilnehmer an einer "kleine(n) Kabinettssitzung" waren nach Grauert Hitler, Göring, Papen, Goebbels und Grauert selbst. Vgl. "Darstellung Grauerts über den Reichstagsbrand" vom 3. 10. 1957 (Protokoll eines Gespräches mit Fritz Tobias), in: Archiv des Instituts für Zeitgeschichte (künftig: IfZ) München, ZS/A7: Sammlung Tobias, Bd. 6: "Grauert, Ludwig". [Zurück zum Text]
87 Ebenda. Zur Biographie Grauerts vgl. Hermann Weiß (Hrsg.), Biographisches Lexikon zum Dritten Reich, Frankfurt a. M. 21998, S. 159 f. Inhaltlich ist entgegen dem bei Thamer, Brandstifter, S. 315, erweckten Eindruck über den Grauertschen Vorschlag nichts bekannt. [Zurück zum Text]
88 Vgl. S. 428. [Zurück zum Text]
89 Nicht das Justizministerium, wie Grauert in seiner Aussage (siehe Anm. 86) vermutet hat. Der 1933 als Ministerialrat in der Abteilung I des Innenministeriums tätige Franz Albrecht Medicus, Das Reichsministerium des Innern. Geschichte und Aufbau, Berlin 1940, S. 56, spricht explizit von einer "vom RMdI. vorgelegte(n)" Verordnung. [Zurück zum Text]
90 Vgl. ebenda, S. 32--34. Die erste Vorlage hatte allerdings 1919 das Justizministerium erstellt; vgl. S. 422. [Zurück zum Text]
91 Vgl. AdR Hitler, Nr. 32, S. 128--131. Zur Dauer von etwa 11.00 bis 13.30 Uhr vgl. Vossische Zeitung, 1. 3. 1933, Morgen-Ausg., S. 2: "Die Anklagen gegen die K. P. D.". [Zurück zum Text]
92 Eine ganze Reihe von Ministerialräten aus der Abteilung I war seit Anfang der zwanziger Jahre im Innenministerium in Funktionen tätig, die sie auch mit der Praxis des Art. 48 in Kontakt brachte. Seela, Reichsministerium des Innern, S. 118, geht ohne Begründung davon aus, daß die Ausarbeitung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" unter der Leitung von Werner Hoche "und/oder" Georg Kaisenberg erfolgte. Für eine Beteiligung von Hoche spricht vor allem, daß er den quasi-offiziellen Bericht des Ministeriums über die RtBVO für die Deutsche Juristen-Zeitung (siehe Anm. 15) verfaßt hat. Kaisenberg war 1933 noch Leiter der Unterabteilung I B für Verfassung und Verwaltung. Hoche arbeitete zunächst im Politischen Büro, dann wie auch Kaisenberg in der Abteilung I, die 1921--1927 durch Arnold Brecht geleitet wurde. Mommsen, Reichstagsbrand, S. 401, Anm. 206 a, nennt als eventuellen Verfasser zusätzlich noch Hans Heinrich Lammers, der ebenfalls seit den frühen zwanziger Jahren in der Abteilung I tätig war, allerdings am 27./28. 2. 1933 nicht mehr dem Innenministerium angehörte, da er sofort nach der Machtergreifung als Staatssekretär in die Reichskanzlei gewechselt war. Eine direkte Beteiligung von Lammers, der an beiden Kabinettssitzungen vom 28. 2. teilnahm, an der Abfassung des Entwurfs der RtBVO erscheint daher eher unwahrscheinlich, vielleicht stellte er aber die Verbindung zu Hitler her. Zur Personalsituation vgl. Handbuch für das Deutsche Reich 1922, 41. Jg., Berlin 1922, S. 106; Handbuch für das Deutsche Reich 1924, 42. Jg., Berlin 1924, S. 122 f.; Cuno Horkenbach (Hrsg.), Handbuch der Reichs- und Staatsbehörden. Körperschaften und Organisationen, Jg. 1933, Berlin 1933, S. 42 f. Zu Lammers vgl. Wolfgang Benz/Hermann Graml (Hrsg.), Biographisches Lexikon zur Weimarer Republik, München 1988, S. 198 f. [Zurück zum Text]
93 Vgl. AdR Hitler, Nr. 32, S. 130. Auch Günter Neliba, Wilhelm Frick. Der Legalist des Unrechtsstaates. Eine politische Biographie, Paderborn u. a. 1992, S. 74, reicht nicht über diesen Kenntnisstand hinaus. Zu den beiden genannten Verordnungen vgl. S. 426 und 428. [Zurück zum Text]
94 Nach Notizen des Generals der Infanterie Curt Liebmann soll Blomberg gesagt haben: "Es ist der Zielklarheit Hitlers gelungen, die neue Notverordnung im ganzen Reich auszudehnen." "Bemerkenswert, daß Heer herausgelassen (Mil. Unterstützung zuerst beabsichtigt. Dies aber (hätte) Ausnahmezustand bedeutet). Nicht anzunehmen, daß Wehrmacht hereingezogen." In: IfZ München, Zeugenschrifttum ED 1: Curt Liebmann, Bl. 44 (Kopien der an das Bundesarchiv-Militärarchiv in Freiburg abgegebenen Originale). Zit. auch bei Mommsen, Reichstagsbrand, S. 403. [Zurück zum Text]
95 Vgl. S. 440 f. [Zurück zum Text]
96 In Mommsen, Reichstagsbrand, S. 405 f., einmal als Vermutung, einmal als Behauptung. Der ebenda angeführte Beleg aus einem Bericht für den Zeitungsdienst Brammer vom 7. 3. 1933 (BA Koblenz, ZSg. 101: Sammlung Brammer, Nr. 26, Bl. 165--169) kann diese These kaum stützen. Darin wird keineswegs berichtet, daß Blomberg am 27./28. 2. 1933 den militärischen Ausnahmezustand verlangt habe. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis auf eine Unterredung beim Reichspräsidenten Anfang März, an der -- offenbar neben Hitler und Papen -- auch Blomberg teilnahm und in der angesichts der Spannungen zwischen SA und Polizei der militärische Ausnahmezustand erwogen worden sei. Zu Spekulationen um eine "Umwandlung" des Ausnahmezustands vgl. auch Berliner Tageblatt, 8. 3. 1933, Morgen-Ausg., S. 1: "Der Ausnahmezustand". [Zurück zum Text]
97 Mommsen, Reichstagsbrand, S. 401. [Zurück zum Text]
98 AdR Hitler, Nr. 32, S. 128--131, Zitate S. 130. [Zurück zum Text]
99 Im Kontext: "Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann der Reichsminister des Innern insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen." [Zurück zum Text]
100 Vgl. AdR Hitler, Nr. 34, S. 132 f. Als Beginn ebenda 16.15 Uhr genannt; zur Dauer vgl. Vossische Zeitung, 1. 3. 1933, Morgen-Ausg., S. 2: "Die Anklagen gegen die K. P. D.". [Zurück zum Text]
101 Die bayerische Gesandtschaft unterrichtete gegen Mittag ihre Regierung, daß ein reichsweiter Ausnahmezustand geplant sei. Held telegraphierte darauf an den Reichspräsidenten und erklärte, daß in Bayern kein Anlaß bestehe. Vgl. Wiesemann, Vorgeschichte, S. 254 f. Held wurde am nächsten Tag zu Hitler zitiert, in: Ebenda, S. 258; hier auch die Niederschrift der Unterredung, S. 294--303. [Zurück zum Text]
102 Vgl. Pöhlmann, Heinrich Held, S. 225--229. Daß Papen die Vorgänge in Bayern ernst nahm, zeigen auch Äußerungen am 1. 3. 1933 in München gegenüber Kardinal Faulhaber, in denen er vor Aktivitäten in der "Königsfrage" warnte. Auszug aus der Niederschrift Faulhabers in: Josef und Ruth Becker (Hrsg.), Hitlers Machtergreifung 1933. Vom Machtantritt Hitlers 30. Januar 1933 bis zur Besiegelung des Einparteienstaates 14. Juli 1933, München 21992, S. 114. [Zurück zum Text]
103 Broszat, Streit, S. 276, spricht treffend von "zaghaften Einwänden v. Papens, Popitz' und Gürtners" Auffallend ist das Schweigen Hugenbergs, der in beiden Kabinettssitzungen anwesend war. [Zurück zum Text]
104 Papen, Wahrheit, S. 311. [Zurück zum Text]
105 In diesem Sinne auch Mommsen, Reichstagsbrand, S. 399, und Gruchmann, Justiz, S. 535. [Zurück zum Text]
106 Vgl. § 5 RtBVO, Abs. 1 (Verschärfung der §§ 229 und 324 des Strafgesetzbuches) und Abs. 2, 1. und 3. (Text siehe S. 460). In diesem Sinne vgl. auch Gruchmann, Justiz, S. 536. [Zurück zum Text]
107 Bereits gegen 19.45 Uhr besprach Frick die Verordnung mit den Ländervertretern in Berlin. Vgl. Telegramm Hindenburgs an Held, aufgenommen um 20.35 Uhr, in: Wiesemann, Vorgeschichte, S. 256 f. [Zurück zum Text]
108 Vgl. Otto Meissner, Staatssekretär unter Ebert, Hindenburg, Hitler. Der Schicksalsweg des deutschen Volkes von 1918--1945, wie ich ihn erlebte, Hamburg 1950, S. 282. [Zurück zum Text]
109 So auch Papen, Wahrheit, S. 304; Wolfgang Kalischer, Hindenburg und das Reichspräsidentenamt im "nationalen Umbruch" (1932--1934), Diss. Berlin 1957, S. 143. Walter Rauscher, Hindenburg. Feldmarschall und Reichspräsident, Wien 1997, S. 312, referiert die Unterzeichnung nur kurz. [Zurück zum Text]
110 Zit. nach Wiesemann, Vorgeschichte, S. 257. Ähnlich die Niederschrift Helds 1933 in: Winfried Becker, Die nationalsozialistische Machtergreifung in Bayern. Ein Dokumentarbericht Heinrich Helds aus dem Jahr 1933, in: Historisches Jahrbuch 112 (1992), S. 412--435, hier S. 426. [Zurück zum Text]
111 Zur Verkündung im Rundfunk vgl. Vossische Zeitung, 1. 3. 1933, Morgen-Ausg., S. 1: "Die neue Notverordnung". [Zurück zum Text]


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