Seite 402, Absatz 2, Fußn. 210
"Man hat bislang die Auffassung vertreten, daß
wesentlich wahlkampftaktische Motive zur Reichstagsbrandverordnung geführt hätten. Wofür brauchte
man sie? Die Verordnung schuf zwar eine bessere
Rechtsgrundlage für Presse, Versammlungs- und Rede
verbote, für die Auflösung von Wahlkundgebungen,
die Beschlagnahme von Flugschriften und Propagandamaterial, die Durchsuchung von Parteibüros und
die Verhaftung sozialistischer und kommunistischer Politiker. Die Verhaftungen in der Brandnacht
sind auf die Februarverordnung gestützt worden. Ein
Großteil der oppositionellen Presse war bereits
auf Grund der bestehenden Verordnungen (vor dem 28.2.33
bestehenden, H.F.) verboten worden, und wo die
Rechtsgrundlage nicht ausreichte, scherte man sich
wenig darum. Eine Analyse der vor dem Reichstagsbrand üblichen Verbotspraxis zeigt keinen wesentlichen qualitativen, sondern nur einen quantitativen
Unterschied zu den Tagen nach dem 28. Februar. Was die
nichtpreussischen Länder angeht, so hatte der
Reichsminister des Innern auch vor Erlass der Verordnung einschneidende Verbote gegen die Zentrumspresse und andere Zeitungen der Mitte durchsetzen können. 210"
"210 Vgl. Völkischer Beobachter vom 28.2. 1933:
Mitteilung zahlreicher Presseverbote (Rote Fahne
bis 15.4.), darunter auch gegen Zentrumsblätter
in Bayern"
Mommsen läßt unberücksichtigt, daß zwischen Zeitungsverboten vor dem 28.2.33 und Zeitungsverboten auf Grundlage der Notverordnung vom 28.2.33 ein wesentlicher Unterschied bestand.
Zeitungsverbote vor dem 28.2. 33 konnten vom Reichsgericht überprüft und aufgehoben oder modifiziert werden. Bei Zeitungsverboten auf Grundlage der Notverordnung vom 28.2.33 war dies nicht mehr möglich.
Drei Berichte aus der Frankfurter Zeitung belegen diesen Unterschied:
"Aufgehobene Presseverbote
Weitere Entscheidungen des Reichsgerichts
Leipzig, 22. Febr. Die Verbote sozialdemokratischer Blätter wegen des Wahlaufrufs der SPD (in dem ein Verstoß gegen die Strafbestimmungen über Hochverrat enthalten sein sollte) werden jetzt vom fünften Strafsenat des Reichsgerichts in fast ebenso rascher Folge aufgehoben, wie sie erlassen worden sind.
Wir haben bereits berichtet, daß vor einigen Tagen das Verbot des "Vorwärts" durch Entscheidung des fünften Strafsenats aufgehoben worden sei. Am Dienstag war die Aufhebung von sieben weiteren Verboten sozialdemokratischer Zeitungen zu registrieren. Heute sind noch sechs Fälle nachzutragen, in denen bereits am Montag ein entsprechender Beschluß des Fünften Strafsenats gefaßt worden war. Aufgehoben sind danach die Verbote gegen die:
"Eisenacher Volkszeitung" in Eisenach
"Werrawacht" in Eisenach
"Ostthüringer Volkszeitung" in Altenburg
"Neußische Zeitung" in Greiz
"Volkswacht"in Trier
"Breslauer Volkswacht" in Breslau
In allen diesen Fällen hat das Reichsgericht einen Verstoß gegen die Bestimmungen über Hochverrat in dem Wahlaufruf der Sozialdemokraten nicht erblicken können.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in allen Fällen den Länderregierungen, hier also Preussen und Thüringen auferlegt worden, da die betreffenden Maßnahmen gegen die Presse nicht gerechtfertigt waren. Zum Teil sind auch Schadensersatzansprüche angemeldet worden, und auf den Ausgang solcher Verfahren darf man gespannt sein."
"Auch das "Tempo"-Verbot vom Reichsgericht aufgehoben.
Leipzig, 25. Febr. Der fünfte Strafsenat des Reichsgerichts hat in seiner heutigen Verschlußsitzung das Verbot der "Münchner Neuesten Nachrichten" abgelehnt, das bekanntlich vom Reichsinnenminister von der bayrischen Regierung gefordert worden war. Über die Begründung wird amtlich Stillschweigen gewahrt.
(Gleichzeitig hat der selbe Senat das Verbot des "Tempo" in Berlin aufgehoben. Die Kosten fallen dem preussischen Staat zur Last)
Ferner sind die Verbote, die gegen eine Reihe von sozialdemokratischen Zeitungen in Preussen ausgesprochen worden waren, aufgehoben worden. Namen dieser Zeitungen und Begründungen sind nicht zu erfahren, da nach der Prozessordnung Auskunft darüber verweigert werden muß, solange nicht die Entscheidungen den betreffenden Zeitungen zugestellt worden ist."
"Das Reichsgericht hebt auch Verbot des " 8-Uhr Abendblattes auf
Der fünfte Strafsenat des Reichsgerichts hat am Donnerstag nunmehr auch in der Frage des ersten Verbots gegen das 8-Uhr Abendblatt in Berlin entschieden. Er hat auch dieses Verbot aufgehoben, wie es nach Lage des Falles nicht anders zu erwarten war.
Bei Verboten, soweit sie auf Grund der neuen Ausnahmeverordnung ergehen, können bekanntlich die Gerichte nicht mehr angerufen werden." (Hervorhebung H.F.)
