Seite 398, Absatz 1, Fußnote 192
"Gleichwohl war es wohl kaum allein propagandistische
Übersteigerung, wenn Hitler äusserte, daß die KPD zum
äussersten entschlossen sei. Noch war nicht zu sehen,
daß sich die Niederkämpfung der KPD in ruhigen Formen
abspielen würde. Hitlers Äusserung, sie dürfe nicht von
juristischen Erwägungen abhängig gemacht werden", bezog
sich wohl weniger auf das Vorgehen der SA- Hilfspolizei
als darauf, daß man mit der Verhaftung der kommunistischen Reichstagsabgeordneten das Immunitätsprinzip verletzte. 192"
"192 Bei der Verhaftungsaktion war jedenfalls unklar, ob
kommunistische Abgeordnete einbezogen werden sollten
(Vgl. 47. ST, S. 94)"
Mit der Verhaftung der kommunistischen Abgeordneten wurde das Immunitätsprinzip nicht verletzt, da der Reichstag am 31.1.33 von Reichspräsidenten Hindenburg aufgelöst worden war, und Immunitätsschutz für Reichstagsabgeordnete nur während der Sitzungsperiode bestand.
Art. 37 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 hatte folgenden Wortlaut:
"Kein Mitglied des Reichstages oder eines Landtages kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstages oder eines Landtages und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben."
Die nationalsozialistischen Führer waren über die Rechtslage der Immunität gut informiert, da gegen viele von Ihnen wegen Straftaten ermittelt wurde, und sie durch Wahl in den Reichstag der Verfolgung entgingen, z.B. Göbbels.
Mit den Reichstagswahlen vom 20.5.1928 wurde Göbbels Mitglied des Reichstags.
"Als Reichstagsabgeordneter besaß er nun auch die Immunität, was für Ihn, der dauernd in Prozesse verwickelt war, den größten Gewinn bedeutete. Schon in der zweiten Nummer des "Angriff" nach den Wahlen erklärte er:
Ich bin ein I.d.I., ein Inhaber der Immunität, ein Inhaber der Freifahrkarte. Was geht uns der Reichstag an..."
Konrad Repgen hat in seinem Aufsatz "Ein KPD-Verbot im Jahr 1933?" (Historische Zeitung, Band 240 1985) auf diese Rechtslage hingewiesen und erhebliche Hinweise dafür angeführt, daß die Nationalsozialisten die mit der Reichstagsbrandstiftung begründete Verhaftungsaktion vorsätzlich benutzten, um sich im Reichstag eine absolute Mehrheit im Reichstag zu verschaffen. Vor dem 5. März richtete sich die Festnahmen bzw. Verhaftungen gegen die 100 Mitglieder des am 1. Februar aufgelösten Reichstags, nach dem 5. März. gegen die 81 neugewählten kommunistischen Abgeordneten. die bis zur ersten Sitzung am 21. März 33 des neuen Reichstags noch keine Immunität genossen.
"Die Verhaftung der am 5. März gewählten kommunistischen Abgeordneten des Reichstags und die Konsequenzen, die sich aus dieser Tatsache für die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse ergaben, sind ein mit perfider List geplantes und ausgeführtes Stück der politischen Vorbereitung und Durchsetzung des Ermächtigungsgesetzes durch die Nationalsozialisten, das bislang merkwürdig unbeachtet geblieben ist: Erst durch diese Schutzhaftmaßnahme verfügten die Nationalsozialisten mit ihren 288 Abgeordneten im Deutschen Reichstag über die absolute Mehrheit, ein Umstand von weitesttragender Bedeutung für alles was in den zweieinhalb Wochen zwischen Reichstagswahl und Ermächtigungsgesetz unternommen und unterlassen worden ist. Diese Schutzhaftmaßnahme war aber parlamentsrechtlich möglich. Die Immunitätsbestimmungen der Verfassung standen ihr nicht im Wege."
...
"Nach seiner Konstituierung am 21. März hätte der Reichstag die rechtliche Möglichkeit besessen, einen Beschluß zur Aufhebung der Schutzhaft zu fassen. Bis zu einem derartigen Parlamentsbeschluß aber war die Straf- oder Schutzhaft des neugewählten Abgeordneten verfassungsmäßig unangreifbar. Sie war formal legal.
Nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen war jedoch der am fünften März gewählte Reichstag zu einem Haftaufhebungsbeschluß ebenso unfähig wie zu einer Aufhebung der Notverordnung vom 28. Februar; denn, wie erwähnt, verfügte die NSDAP mit ihren 288 Mandaten, wenn und solange die Schutzhaft der 81 kommunistischen Abgeordneten andauerte, über eine knappe, aber ausreichende Mehrheit im Reichstag: 647 minus 81 = 566; 566:2= 283. Der Wahlausgang hatte ihr - in Kombination mit den unbeschränkten Zugriffsmöglichkeiten durch die Notverordnung vom 28. Februar - eine tatsächlich unangreifbare Stellung verliehen.
...
Die nationalsozialistische Führung ist sich dieser Umstände durchaus bewußt gewesen. Göring dürfte am 7. März im Reichskabinett davon sehr deutlich gesprochen haben, denn das Protokoll hält als seine Äusserung fest, "daß die kommunistischen Abgeordneten, weil sie in Haft säßen [Hervorhebung von K.R.], an den Sitzungen des Reichstags nicht teilnehmen würden. Die Niederschriften der Reichskabinettssitzungen sind keine Wortprotokolle, sondern fassen längere Ausführungenim wesentlichen Inhalt zusammen. Der hier zitierte Satz ergibt nur einen Sinn im Lichte der oben entwickelten Zusammenhänge, die übrigens nicht als Staatsgeheimnis gehütet wurden. Das war einerseits unmöglich gewesen und war andererseits weder vorteilhaft noch nötig. Unter dem 9. März hält Keesings Archiv der Gegenwart als Quintessens eines Berichtes über eine Frickrede (nationalsozialistischer Reichsinnenminister H,F.) nämlich fest: Bei Nichtteilnahme der Kommunisten verfügen die nationalsozialisten allein über die absolute Mehrheit im Reichstag."
