Seite 372, Absatz 1
"In der Tat stand die apodiktische Sicherheit, mit der der chemische Sachverständige Dr. Schatz sowohl wie Prof. Josse und Oberbranddirektor Wagner die Alleintäterschaft van der Lubbes ausschlossen in einem eklatanten Mißverhältnis zur Dürftigkeit ihrer sachlichen Befunde. Ausserdem hatte der Untersuchungsrichter die von der Kriminalpolzei bestellten Gutachter, die mit van der Lubbes Aussage übereinstimmten, nicht hinzugezogen."
Mommsen gibt nicht an, welche Gutachter die Kriminalpolizei hinzugegezogen hatte, welche von diesen mit den Aussagen v. d. Lubbes übereinstimmten und welche dann vom Untersuchungsrichter nicht berücksichtigt wurden.
Aus den verfügbaren Unterlagen geht nur ein von der Kriminalpolizei beauftragter Gutachter hervor. Dies war Prof. Brüning, der sein Gutachten auch an die Politische Polizei adressierte.
Prof. Brünings Gutachten konstatiert tatsächlich Übereinstimmung mit den Aussagen van der Lubbes.
"Aus diesem Befund und aus dem Auffinden von z.T. verbrannten Wäschestücken von der Art des Tischtuchs im Raum E 24 (Vorzimmer) in der Garderobe ist zu folgern, daß die Brandstiftung höchstwahrscheinlich u.a. mit durch "Anzünder" in Brand gesetzten Wäschestücken erfolgt ist. Ein anderes Brennmittel wie Petroleum, Benzin und Brennspiritus wäre durch die schnelle Löschung des Feuers in den dicken Teppichen wahrscheinlich soweit erhalten geblieben, daß es bereits bei der ersten Sinnenprüfung der Brandherde in der Nacht durch den Geruch wahrgenommen worden wäre."
Festzuhalten bleibt auch, daß Prof. Brüning als Sachverständiger für Lebensmittel, Arzneimittel und gerichtliche Chemie, insbesondere Gifte, für die Untersuchung von Bränden sicherlich nicht gerade prädestiniert war, besonders wenn seine Gutachtertätigkeit weitgehend auf sensorische Prüfungen, also Sehen und Riechen an der Brandstelle, beschränkt war.
In den Aktenauszügen Sack befindet sich neben den Gutachten von Josse, Wagner, und Schatz nur noch ein Gutachten des Brandsachverständigen Dr. F. Ritter vom 9.6. 1933. Gutachter Ritter spricht von einer Präparierung des Plenarsaales mit leicht entzündlichen Brandmitteln (Schwerbenzin oder Petroleum seien als Brandmittel möglich) und widerspricht damit den Angaben van der Lubbes.
"Der mutmaßliche Verlauf des Brandes ist danach folgender gewesen. Zunächst sind mindestens 15 Brandherde angelegt wor- den, die miteinander durch verhält- nismäßig schnell wirkende Zündleitungen verbunden waren. ... Die Brandherde müssen mit einem schnell und intensiv brennenden Stoff ausgestattet gewesen sein, sonst könnte man weder die in ganz wenigen Minuten erfolgte Verqual- mung noch die Inbrandsetzung des ganzen über 8000 m 3 fassenden und mit schwer entzündlichem, massiven Eichenholz getäfelten und ausgestatteten Saales erklären. Da der Brand den Plenarsaal vollkommen zerstört hat, so ist man bezüglich der Art der Brandlegung und der dabei genutzten Brennstoffe im wesentlichen auf Vermutungen angewiesen. Das leicht siedende Mineralöle wie etwa Benzin zur Brandstiftung benutzt wurden, ist nicht wahrscheinlich. ... Mit schwerem Benzin wie man es etwa zum Maschinenreinigen benutzt, wäre die Brandlegung wohl möglich gewesen."
Ritters Gutachten wurde für die Anklage nicht hinzugezogen.
