Seite 364, Absatz 1
"Göring wandte sich dagegen, den Untersuchungsrichter Dr. Braune mit der Voruntersuchung zu betrauen, da er früher scharf gegen die NSDAP vorgegangen sei. ... Hitler pflichtete ihm bei und betonte wie Göring nicht etwa die politischen Bedenken gegen Braune, sondern zweifelte, daß dieser sachlich das notwendige Format besitze. Diese Äusserungen legen den Schluß nahe, daß Göring aufgrund der ihm vorliegenden Informationen einen regulären Hochverratsprozess gegen van der Lubbe, Torgler und andere kommunistische Mittäter für möglich hielt. Regulär - das heißt unter Vermeidung eines Sondergerichtshofes und ohne direkte politische Beeinflussungen des Gerichtshofes, die auch mit Ausnahme der Ersetzung des Untersuchungsrichters nicht stattgefunden haben."
Mommsen bringt für seine Aussage, daß eine direkte politische Beeinflußung des Gerichts nicht stattgefunden habe, keinen Beleg. Mommsens Schluß, daß Göring am 2.3. 33 einen regulären Hochverratsprozess - ohne Sondergerichtshof und politische Beeinflußung - für möglich gehalten habe, geht an der damaligen Situation völlig vorbei. Die Notverordnung vom 28. 2. 1933 hob zwar vorübergehend die Grundrechte auf, erlaubte der Regierung aber noch nicht eigenmächtig Gesetze zu erlassen und zu ändern. Nach den damals (März 1933) geltenden Gerichtsverfassungsgesetz mußte die Reichstagsbrandstiftung vor dem Reichsgericht verhandelt werden.
Hochverrat und Vorbereitung zum Hochverrat fielen damals in erster Instanz in den Zuständigkeitsbereich des Reichsgerichts ( 134 GVG). Für solche Strafsachen war entsprechend auch der Oberreichsanwalt zuständig. ( 142 GVG). 178 StPO machte die gerichtliche Voruntersuchung durch eine Untersuchungsrichter notwendig.
Göring selbst hat diese Situation in der Kabinettssitzung vom 2.3. 1933 klar zum Ausdruck gebracht, als er folgendes ausführte:
"Die Polizei werde alsbald die Untersuchung gegen den Attentäter an das Reichsgericht abgeben müssen . Untersuchungsrichter sei der Landgerichtsdirektor Dr. Braune ..." (Hervorhebung H.F)
