Seite 360, Absatz2, Fußn. 27
"Der Röhrentunnel, der als Fluchtweg gedient
haben soll, scheidet bei sachlicher Nachprüfung als Ursache des spurlosen Verschwindens
von Mittätern aus. 27"
"27 Dazu im einzelnen Tobias, S. 101 ff.
Aktenauszüge Sack, Hauptakten Bd. G 'Gang'."
"Wir ersparen uns die leidige Sache darzulegen.
Der Röhrentunnel mündet gegenüber der ständig
besetzten Pförtnerloge im Reichstagspresidentenpalais;
die eidesstattlichen Versicherungen der Pförtner,
die gegen eine Benutzung sprechen, sind unbezweifelbar."
Der Röhrentunnel mündete nicht gegenüber der Pförtnerloge sondern ging vom hinter dem Reichtagspräsidentenpalais gelegenen Kesselhaus in Richtung Reichstagsgebäude unter dem Hof des Reichstagspräsidentenpalais und unter der neben der Pförtnerloge gelegenen Tordurchfahrt des Reichstagspräsidentenpalais weiter zum Reichstagsgebäude.
Darstellung von Grundrissen des Reichstagspräsidentenpalais und des unterirdischen Tunnels im Zentralblatt der Bauverwaltung vom 29. 10. 1904, S. 542, abgebildet in Reichtagsbrand Bd. 2, Seite 221, abgebildet im Anhang.
Mit den eidesstattlichen Versicherungen der Pförtner muß Mommsen Aussagen vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter bzw. vor dem Reichsgericht meinen. Hier kommen allein die Aussagen des Nachtpförtners Adermann in Betracht, der zur Tatzeit am 27.2.33 in der Pförtnerloge Dienst hatte.
Pförtner Adermann sagte am 11.3. 33 vor der Polizei aus:
"Wenn die betreffende Person auf Strümpfen p.p. den Gang hindurch geht, und vor allem die im Gang liegenden Laufbretter meidet und nebenher geht, können wir das Hindurchgehen nicht bemerken."
Vor Gericht sagte er am 18. 10. 33 folgendes aus:
"Verhielt er sich dabei nicht ganz leise (jemand, der durch den Gang lief H.F.), dann haben wir es oben in der Loge schon gehört. Denn da, wo die Bleche liegen, hätte er bestimmt einmal drauftapsen müssen, und dann hätten wir es oben bestimmt gehört."
Mommsen hat auch in diesem Punkt sehr oberflächlich recherchiert, von unbezweifelbaren Aussagen der Pförtner, welche die Benutzung des Ganges durch eventuelle Mittäter ausschließen, kann nicht die Rede sein.
