Seite 355, Absatz 2
"Denn der "Kriminalfall" war von vorne herein durch die Einwirkung politischer Gesichtspunkte und politischer Vorurteile politisch gefärbt. Das gilt nicht in dem Sinne, daß die kriminalpolizeilichen Ermittlungen politisch manipuliert gewesen seien, aber die kriminalistische Arbeit war von Anfang an von Vorurteilen belastet, die mit der Deutung des Brandes als 'politischem Fanal' zusammenhingen."
und
Seite 360, Absatz 2
"Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen sind jedoch nicht behindert oder gesteuert worden."
Es gibt erhebliche Belege dafür, daß die kriminalpolizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungen der Reichstagsbrandstiftung von Göring manipuliert wurden:
Rudolf Diels hat es nach dem Krieg abgelehnt, mit den Ermittlungen in Sachen van der Lubbe/Reichstagsbrand irgendetwas zu tun gehabt zu haben und verwies darauf, daß Göring von Beginn der Ermittlungen an massiv in diese eingriff.
In seinem Spruchgerichtsverfahren sagte er in einer eidesstattlichen Erklärung vom 6.8. 1946 folgendes aus:
"Ich habe mit dem Reichstagsbrand nicht das geringste zu tun gehabt. Als ich in die Untersuchung eingreifen wollte, hat mir dies Göring ausdrücklich untersagt, da die Staatsanwaltschaft ausschließlich damit beschäftigt sei."
In seinem Buch Lucifer ... schrieb er 1949:
Göring hat die Kriminalkommissare Heller, Braschwitz, Zirpins und Heisig als eine Sondergruppe für die Untersuchung des Falles eingesetzt. Zu irgendwelchen Anweisungen dieser Beamten war ich nicht befugt. Sie waren mit dem Beginn der Ermittlungen automatisch "Hilfsbeamte der Reichsanwaltschaft" geworden. Göring konferierte mit den Beamten und dem Oberreichsanwalt persönlich und häufig.
Mit einer Meldung noch vom 27.2. 33 (Brandnacht) berichtete die 'Frankfurter Zeitung', vom 28.2.33, 2. Morgenblatt, daß im Berliner Polizeipräsidium eine "Sonderkommission für den Reichstagsbrand" gebildet wurde; ebenfalls Meldung über Bildung einer Sonderkommission in der Brandnacht im 'Berliner Lokalanzeiger' vom 28.2. 33, Morgenausgabe
Der Leiter des Dezernats zur Ermittlung von Brandsachen, Kriminalkommissar Bunge, hat vor dem Reichsgericht die kriminalistische Bearbeitung des Reichstagsbrandes näher erläutert. Neben der Sonderkommission in der politischen Polzei wurde auch innerhalb des Derzernats für Brandsachen, dessen Leiter Bunge war, eine Kommission gebildet, die sogenannte Brandkommission.
"Ra. Dr. Teichert: Herr Zeuge (zu Bunge H.F.), Sie waren doch Mitglied der sogenannten Brandkommsission, die hier im Reichstag arbeitete (Zeuge: Ja) ...
Zeuge Bunge: Es war doch so, daß unserer Brandkommission nur die brandtechnischen Dinge zugewiesen waren. Das andere unterstand der politischen Polizei, die zum Teil unter der Führung des Kriminalkommissars Heisig stand, dessen Vertreter einige Zeit Dr. Braschwitz war. Vorher war mit der Sache auch Kriminalkommissar Zirpins befaßt. Der ist aber bald darauf wieder ausgeschieden; er hatte nur die ersten Ermittlungen geleitet."
"Zeuge Bunge: Die beiden Kommissionen saßen ja beinahe zusammen; ihre Zimmer schlossen aneinander an."
Aus der Zeugenvernehmung von Bunge geht hervor, daß die politische Polizei jeweils zeitlich vor den für die Ermittlung von Brandsachen qualifizierten Beamten die Brandstiftung untersuchten. Bunge sagte aus, daß er als Leiter des Branddezernats am Brandabend erst nach Mitternacht an den Brandort gekommen war.
Aus der bereits zitierten Frankfurter Zeitung vom 28.2.33 (2. Morgenblatt) geht aus einer weiteren Meldung hervor, daß die politische Polizei die Brandstiftung am Brandort noch am Brandabend und noch vor dem Branddezernat untersuchte:
Berlin, 27. Febr.
"... Die Politische Polizei unter Leitung von Oberregierungsrat Diels ist mit einem großen Aufgebot von Beamten angerückt und nimmt in den vom Brand nicht betroffenen Räumen des Reichstags eine eingehende Untersuchung vor, die nach Niederkämpfung des Feuers auch auf die anderen Teile des Gebäudes ausgedehnt werden soll."
Die in- und ausländische Presse wurde noch am Brandabend um 23.30 zur Besichtigung in das Reichstagsgebäude geführt, also noch bevor das Branddezernat mit der Spurensicherung beginnen konnte.
"Um 11.30 Uhr wurde die anwesende in- und ausländische Presse, die vor dem Reichstagsgebäude bis dahin gewartet hatte, unter Leitung der Feuerwehr und Polizei in das innere geführt, um sich selbst ein Bild von der verheerenden Wirkung der Feuersbrunst zu machen. Über die Treppen und Flure, durch die noch immer dünnere und dicke Schläuche liefen, ging es in die Wandelhalle... Man konnte nur von weitem sehen, daß der Plenarsaal ein einziger Trümmerhaufen war, aus dem noch fortwährend die Flammen emporloderten."
Der im brennenden Reichstagsgebäude festgenommene van der Lubbe wurde die ersten Tage nur von der politischen Polizei vernommen, die ersten Rekonstruktionen der Brandstiftung wurden durch Beamte der politischen Polizei vorgenommen. (1. Tatortbesichtigung und Rekonstruktion mit Dr. Zirpins am 28.2., 1. Rekonstruktion der Zeiten für den Brandstiftungsweg durch Dr. Braschwitz am 10.3.33).
Aus der Vernehmung von Kriminalkommissar Bunge vor dem Reichsgericht wurde deutlich, daß die Brandkommission die Ermittlungsresultate der von Göring eingesetzten Sonderkommission der politischen Polizei selbst dort ungeprüft übernahm, wo sie ihr ureigenstes Gebiet betraf.
"RA Dr. Sack: Herr Zeuge (zu Bunge H.F.), haben Sie selbst mit van der Lubbe einen Versuch in der Art unternommen, daß van der Lubbe noch einmal mit derselben Schnelligkeit durch den Reichstag lief, mit der er nach seiner Angabe den Brand gelegt hatte.
Zeuge Bunge: Das war bereits vorher gemacht worden bei der Führung, und zwar durch den Kriminalkommissar Zirpins. Ich hatte das auch vor, habe aber dann den Versuch unterlassen, weil nachher die Angaben des van der Lubbe über den tatsächlichen Brandweg unsicher wurde.
RA Dr. Sack: Können Sie mir sagen, welche Minutendauer Herr Dr. Zirpins festgestellt hat?
Zeuge Bunge: Nein das ist mir nicht bekannt. Jedenfalls wird die Abweichung von der von mir festgestellten Zeit nicht groß sein. Bei mir beanspruchte der zurückgelegte Weg nach der Angabe des van der Lubbe - er schätzte diesen Zeitabstand selbst - ungefähr 15 Minuten. Die Differenz betrug im Höchstfall 1 1/2 Minuten."
Ein Bericht der Deutschen Allgemeinen Zeitung vom Dienstag den 28. Februar 1933 weist daraufhin, daß propagandistische Interessen an einer eindrucksvollen Presseberichterstattung über die Reichstagsbrandstiftung der Spurensicherung vorgegangen sind. Es wird über eine Besichtigung des Reichstagsgebäudes am Morgen nach dem Brand berichtet:
"Zwischen nackten Mauern
Ein anderthalbstündiger Rundgang durch den Reichstag in der Frühe des Dienstag morgen gestattet einen Einblick in die unglaublichen Verwüstungen, die der Brand angerichtet hat. Am schlimmsten ist - ohne der Schilderung der Einzelheiten vorgreifen zu wollen - natürlich der Plenarsitzungssaal zugerichtet.
...
Eine üble, beizende Luft steht noch in den Gängen, nur in den Plenarsaal weht es durch das gesprengte Glasdach eisig herein. Man klettert über Balken und Mauerschutt, springt über Pfützen und Glashaufen. Dieser und jener nimmt als Andenken das geschmolzene Zinn der Figuren mit, die den Plenarsaal schmückten." (Hervorhebung H.F.)
(Im Leitartikel der gleichen Ausgabe der Deutschen Allgemeinen Zeitung findet sich auch ein Ausspruch zitiert, den Hitler am Brandabend gemacht hatte: "Was Deutschland und Europa vom Kommunismus zu erwarten hat, das sehen sie hier; ...")
Der amtliche Preussische Pressedienst gab noch in der Nacht folgendes bekannt:
"Es ist gelungen einen der Täter zu fassen. Es handelt sich um den 24 jährigen Maurer van der Lubbe aus Leiden in Holland, der einen ordnungsmäßigen holländischen Paß bei sich hatte und sich als Mitglied der holländischen kommunistischen Partei bekannte. ... Diese Brandstiftung ist der bisher ungeheuerklichste Terrorakt des Bolschewismus in Deutschland. Unter den hunderten Zentnern von Zersetzungsmaterial, das die Polizei bei der Durchsuchung des Karl-Liebknecht-Hauses entdeckt hat (Durchsuchung der Parteizentrale der KPD, erfolgte 4 Tage vor dem Reichstagsbrand, H.F.), fanden sich die Anweisungen zur Durchführung des kommunistischen Terrors nach bolschewistischem Muster.
... Durch Auffindung dieses Materials ist die planmäßige Ausführung der bolschewistischen Revolution gestört worden. Trotzdem sollte der Reichstagsbrand das Fanal zum blutigen Aufruhr und zum Bürgerkrieg sein. ... Gegen zwei führende kommunistische Funktionäre ist wegen dringenden Tatverdachts Haftbefehl erlassen."
Damit wurde amtlich bekanntgegeben, daß bei der Reichstagsbrandstiftung Vorbereitung zum Hochverrat und Hochverrat gegeben waren.
Vorbereitung zum Hochverrat und Hochverrat fielen damals in erster Instanz in den Zuständigkeitsbereich des Reichsgerichts ( 134 GVG). Für solche Strafsachen war entsprechend auch der Oberreichsanwalt zuständig. ( 142 GVG). Ihm oblag die Leitung der Ermittlungen in diesen Strafsachen und alle Staatsanwälte im gesamten Reich hatten seinen Anordnungen in solchen Verfahren folge zu leisten ( 146 GVG), alle Polizei- und Sicherheitsbeamte , auch staatliche Kriminalpolizei waren seine Hilfsbeamte und verpflichtet, seinen Anordnungen folge zu leisten ( 152 GVG). Einen Zuständigkeitsstreit konnte es nicht geben, da nach 146 Satz 2 GVG) hinsichtlich der Zuständigkeit in Hochverratssachen die Meinung des Oberreichsanwalts maßgeblich war.
In der Abendausgabe vom 28. 2. 33 brachte die Vossische Zeitung folgende Meldung:
"Oberreichsanwalt Dr. Werner ist aus Leipzig mittags in Berlin eingetroffen. Der Oberreichsanwalt wird die Ermittlungen in der Angelegenheit des Reichstagsbrandes leiten"
Die gleiche Meldung erfolgte auch im Völkischen Beobachter vom 1. 3. 33 und in anderen Zeitungen vom 28. Februar und 1. März
Aus allen zugänglichen Ermittlungs- und Gerichtsakten geht aber hervor, daß Oberreichsanalt Dr. Werner in den ersten Tagen nicht an den Ermittlungen teilnahm oder sie leitete. Die Vernehmungen van der Lubbes wurden von Kriminalkommissar Dr. Zirpins durchgeführt. Dieser hat 1961 in einer richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Hannover im Rechtsstreit Gewehr ./. Gisevius ausgesagt, der damals zuständige Staatsanwalt sei der Staatsanwaltsrat Dr. Mittelbach gewesen. ( Hans Berndt Gisevius bezeichnete den früheren SA-Führer Hans Georg Gewehr als Haupttäter des Reichstagsbrandes, Gewehr klagte auf Unterlassung und Dr. Zirpins mußte als Zeuge aussagen).
Auf dem Protokoll der Vernehmung van der Lubbes durch Dr. Zirpins vom 2. 3. 33 findet sich auch der maschinenschriftliche Zusatz: "Vermerk: Der Vernehmung vom 1. 3. hat der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Mittelbach vom Pol. Präs., Abt 1 beigewohnt. Dr. H. Mittelbach."
Am 2. 3. 1933, findet sich im zweiten Morgenblatt der Frankfurter Zeitung, Titelseite, ein Bericht, daß der Obbereichsanwalt am 1. März dem Vorstand der Sozialdemokratischen Partei mitgeteilt habe, daß er noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten betreffend den Reichstagsbrand erhalten hat.
Am 4. 3. 33 berichteten Frankfurter Zeitung ( Zweites Morgenblatt), Vossische Zeitung und Deutsche Allgemeine Zeitung darüber, daß am 3.3.33 die Leitung der Politischen Polizei (Frankfurter Zeitung) bzw. der Leiter Dr. Diels (Vossische Zeitung und Deutsche Allgemeine Zeitung) Ergebnisse der jetzt abgeschlossenen Ermittlungen über den Brandstifter v.d. Lubbe amtlich mitgeteilt habe. Die Frankfurter Zeitung zitiert wörtlich:
"... Der Täter ist 24 Jahre alt und führte einen ordnungsgemäßen holländischen Paß bei sich. Nach den bisherigen polizeilichen Ermittlungen steht es außer Frage, daß er in Verbindung zur kommunistischen Partei steht. Er hat die Brandstiftung hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung in weitem Umfang zugestanden. ... Die polizeilichen Ermittlungen über Marinus van der Lubbe sind abgeschlossen. Die weiteren Ermittlungen werden vom Oberreichsanwalt und dem Untersuchungs-Richter geführt." (Hervorhebung H.F.)
Was war hier geschehen? Weshalb gingen die polizeilichen Ermittlungen den Ermittlungen des Oberreichsanwalts vor? Warum war der Oberreichsanwalt mit seinem Vorhaben vom 28.2.1933, die Ermittlungen zu leiten, in den ersten Tagen nicht zur Ausführung gekommen? Weshalb soll ein Staatsanwaltsrat der Abteilung 1, Politische Abteilung, zuständig gewesen sein, obwohl es dafür keinerlei gesetzliche Grundlage gab, es im Gegenteil sogar der gesetzlichen Regelung widersprach?
Mit der Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz für die Sache van der Lubbe war auch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Voruntersuchung gegeben, in der ein Untersuchungsrichter die Ermittlungen zu führen hatte. Die Voruntersuchung wurde erst auf Antrag des Oberreichsanwalts eröffnet. Dieser Antrag konnte schon in einem frühen Stadium der Ermittlungen erfolgen. Genügender Anlaß bestand bereits im einfachen Verdacht, falls zu erwarten war, daß die Voruntersuchung den hinreichenden Verdacht ergeben werde.
Der Untersuchungsrichter wurde damals für jede Strafsache durch den Präsidenten des Reichsgerichts bestellt. Untersuchungsrichter konnten Mitglieder des Reichsgerichts oder auch Mitglieder anderer deutscher Gerichte werden. Mitglieder des Reichsgerichts wurden nur in Ausnahmefällen zu Untersuchungsrichtern bestellt.
In der Kabinettssitzung vom 2. 3. 33 erklärte Göring in Anwesenheit des Justizministers Gürtner folgendes:
"Die Polizei werde alsbald die Untersuchung gegen den Attentäter an das Reichsgericht abgeben müssen.
Untersuchungsrichter sei der Landgerichtsdirektor Dr. Braune, der früher die Untersuchungen gegen Mitglieder der NSDAP geführt habe. Er sei immer in schärfster Form gegen die Partei vorgegangen.
Wenn auch angenommen werden müsse, daß er sachlich unbeeinflußt arbeiten würde, so sei er doch kaum als Persönlichkeit geeignet, diese wichtige Angelegenheit zu bearbeiten."
Auch Hitler sprach sich in der Kabinettssitzung gegen Dr. Braune als Untersuchungsrichter aus.
In der Kabinettssitzung vom 7.3. 33 teilte der Staatssekretär im Justizministerium Schlegelberger mit,
"Gegen van der Lubbe sei heute (7.3.) Voruntersuchung wegen Hochverrats und Brandstiftung eröffnet worden."
Tobias interpretiert die Protokolle vom 2. und 7. 3. 1933 so, daß eben nicht Dr. Braune Untersuchungsrichter geworden sei sondern Dr. Vogt, der den Nationalsozialisten genehmer gewesen sei. Mommsen schreibt, der Untersuchungsrichter sei ausgewechselt worden, verbindet aber mit dieser Feststellung keine explizite Kritik oder Korrektur von Tobias' Darstellung.
Aus dem zitierten Protokoll vom 2.3. 33 geht hervor, daß Dr. Braune schon als Untersuchungsrichter ernannt war.
In den Aktenabschriften Dr. Sack findet sich folgende Eintragung:
Abschriften der Protokolle dieser Vernehmung finden sich dort nicht und sind auch bisher nicht veröffentlicht worden.
Dagegen findet sich in den Aktenabschriften aber die Abschrift einer untersuchungsrichterlichen Vernehmung des Zeugen Bogun am 2.3.1933
Es gibt also erhebliche Hinweise dafür, daß Göring und evtl. andere nationalsozialistische Führer in den ersten Tagen in die Ermittlungen eingegriffen haben, um den Oberreichsanwalt und den bereits ernannten Untersuchungsrichter Dr. Braune an ihrer Tätigkeit zu hindern. Hat Staatssekretär Schlegelberger das Kabinett irregeführt, als er behauptete, die Voruntersuchung sei erst am 7.3. eröffnet worden? Die erwähnten Bemerkungen über Vernehmungen des Untersuchungsrichters am 28. 2, 1.3. und 2.3. 33 in den Aktenauszügen Sack sprechen dafür. Eindeutig zu belegen ist, daß die von Göring mit neuer Leitung ausgestattete politische Polizei noch vor dem eigentlich zuständigen Dezernat für Brandermittlungen den Ort der Brandstiftung am Abend des 27. 2. untersuchte, daß aber kein Beamter der politischen Polizei zu den Ergebnissen dieser Untersuchung vor dem Reichsgericht vernommen wurde.
Van der Lubbe wurde von Wachtmeister Poeschel in Anwesenheit eines Zeugen im Reichstagsgebäude wenige Meter neben dem brennenden Plenarsaal festgenommen und galt damit als auf frischer Tat gefaßt.
Entsprechend mußte er nach 128 der StPO unverzüglich, spätestens am nächsten Tag (28. 2.) dem Amtsrichter des Bezirks Tiergarten, in welchem er festgenommen worden war, vorgeführt werden. Dieser Amtsrichter, oder bei seiner Verhinderung der nächste andere Amtsrichter, mußten ihn unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am Tage nach der Vorführung über den Gegenstand der Beschuldigung vernehmen und ihm Gelegenheit geben, Verdachtsgründe zu entkräften und Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Über diese Vernehmung war ein Protokoll anzufertigen und der Vernehmungsrichter mußte über Freilassung oder Haft entscheiden.
Van der Lubbe hätte also spätestens am 28. 2. 1933 dem zuständigen Amtsrichter, vorgeführt werden müssen und dieser hätte ihn spätestens am 1. März vernehmen und Haftbefehl oder Freilassung anordnen müssen.
Das ist nicht geschehen. Van der Lubbe wurde die nächsten Tage von der politischen Polizei festgehalten, im Polizeigefängnis einquartiert und eingehend durch den Kriminal-Kommissar Dr. Zirpins vernommen.
Wie rechtfertigte die politische Polizei den Verstoß gegen die Strafprozessordnung? Sie berirf sich nicht auf die gerade infolge des Reichstagsbrandes erlassene Notverordnung vom 28. 2. 33, welche die persönlichen Freiheitsrechte eingrenzte und für die erst am 3. 3. 33 eine Durchführungsverordnung erlassen wurde.
Im Protokoll der Vernehmung des van der Lubbe vom 2. 3. 33 findet sich folgende Aussage van der Lubbes:
"Ich bin bereit, bis morgen freiwillig in Polizeihaft zu bleiben, und damit einverstanden, daß ich erst morgen dem Richter vorgeführt werde."
Im Abschlußbericht des Kriminalkommissars Dr. Zirpins vom 3.3. 1933 findet sich dann folgende Passage:
"Van der Lubbe ist der Vorbereitung zum Hochverrat durch Brandstiftung an mehreren öffentlichen Gebäuden überführt und wird nach seiner am 27. 2. 1933 erfolgten Festnahme heute dem Vernehmungsrichter vorgeführt. Lubbe hat sich mit der polizeilichen Überhaft einverstanden erklärt."
Tatsächlich ist van der Lubbe aber auch am 3.3. nicht dem zuständigen Amtsrichter vorgeführt worden. Vossische Zeitung vom 4.3.33 (Abendblatt) und Frankfurter Zeitung vom 5.3.33 (2. Morgenblatt) berichten übereinstimmend, daß van der Lubbe erst am 4.3. 1933 dem Vernehmungsrichter im Polizeipräsidium vorgeführt wurde und daß dieser Haftbefehl wegen Brandstiftung in 4 Fällen und Vorbereitung zum Hochverrat erlassen habe. Die Frankfurter Zeitung benennt den Richter auch als Landgerichtsrat Dr. Pieper.
Bemerkenswert ist, der kurze Auszug aus dem Protokoll dieser Vernehmung in den Aktenauszügen Sack.
Vermerk:
Erste richterliche Vernehmung am 4.3.33
...
Nach dem Motiv nochmals befragt erklärte der Beschuldigte:
Auf die Frage, ob ich durch die Brände die Lage der Arbeit verbessern wollte, erkläre ich:
"Ich habe mir nichts dabei gedacht"
...
v.g.u.
gez. Van der Lubbe
Damit bestritt er die politischen Motive, die Heisig und Zirpins in ihren Protokollen wiedergegeben hatten.
Es bleibt zu klären, ob Dr. Pieper tatsächlich der nach 128 StPO zuständige Richter war.
Tobias gibt fälschlicherweise an, daß v. d. L. noch am 3.3. 33 dem Vernehmungsrichter vorgeführt worden sei, gibt aber dafür keine Belege an ( Tobias, Reichstagsbrand, S. 83). Mommsen hatte die Aktenauszüge Sack für seine Prüfung der Tobias-These herangezogen, aber die Falschdarstrellung bei Tobias nicht moniert und auf den im Vernehmungsprotokoll enthaltenen Widerspruch nicht aufmerksam gemacht.
