Als Hans Mommsens Aufsatz "Der Reichstagsbrand und die politischen Folgen" 1964 in den Vierteljahreshefen für Zeitgeschichte erschien, war er nicht irgendein Beitrag zu der von Fritz Tobias in einer SPIEGEL-Serie (1959/60) und einem Buch (Der Reichstagsbrand, Rastatt 1962) vorgetragene Alleintäterschafts-These und neu ausgelösten Diskussion um den Reichstagsbrand. Der Aufsatz war praktisch die offizielle Stellungnahme des Instituts für Zeitgeschichte, publiziert in den im Institutsauftrag herausgegeben Vierteljahresheften.
Martin Broszat hatte 1960 in der Vierteljahresheften eine grundsätzlich gehaltene Erörterung zu den Tobias-Thesen veröffentlicht und darin eine konkrete Wiederaufnahme des ganzen einschlägigen Sachbereichs nach gründlicher Quellenüberprüfung in Aussicht gestellt. Broszat kündigte "eine nüchterne Quellen- und Beweiswürdigung" an, "um Gewißheit zu schaffen, was von den vielerlei Kombinationen über die Hintergründe nunmehr als geklärt anzusehen und was noch immer offen und zweifelhaft ist". Broszat war sich darüber im klaren, daß bei dem politischen Kriminalfall Reichstagsbrand Historiker an die Grenzen ihres Faches stoßen: "Hierbei ist andererseits jedoch schon aus methodischen Gründen durchaus eine gewisse Zurückhaltung am Platze. Denn, wo die Forschung in reine Kriminaluntersuchung mündet ... steht der Historiker bisweilen vor einer Grenze seines Faches. Er wird dann vor allem darauf zu sehen haben, daß keine Quelle möglicher Erkenntnis unberücksichtigt bleibt, und er wird Kritik zu üben haben, wo apodiktische Urteile auf einer nicht wirklich gesicherten Beweisgrundlage aufgebaut werden." VJZ 8, (1960), S. 279
Als Ergebnis dieser Wiederaufnahme stellte der Herausgeber der Vierteljahreshefte, Hans Rothfels, vier Jahre später Mommsens Aufsatz vor. Die im Aufsatz enthaltene Bestätigung der Tobias-These von der Alleintäterschaft van der Lubbes und der Nichtbeteiligung und Überraschtheit der Nationalsozialisten erhielt quasi ein Gütesiegel:
"Den Nachweis der Alleintäterschaft Lubbes und die Widerlegung
der Brandexperten, die in den beiden Abschnitten des ersten
Teils in naher Übereinstimmung mit Tobias durchgeführt wird,
darf man wohl als so weitgehend gesichert bezeichnen, wie das
nach der Quellenlage nur immer möglich ist. Jedenfalls ergibt
sich aus ihrer kritischen Überprüfung eindeutig, daß keinerlei
haltbares Indiz weder für kommunistische noch für nationalsozialistische Initialzündung oder Mittäterschaft vorliegt."
Vorbemerkung des Herausgebers Hans Rothfels, VJZ, 1964, S.
351
Diese Beurteilung mußte deshalb eine besondere Bedeutung haben, weil die für die Beurteilung des Reichstagsbrandes maßgeblichen Originalquellen weitgehend nicht publiziert, sondern nur in Archiven zugänglich waren, wobei ein sehr bedeutsamer Teil der Originalquellen (beglaubigte Abschriften der Verhandlungsprotokolle des Reichstagsbrandprozesses, Zeugenschriftum) im Archiv des Instituts für Zeitgeschichte aufbewahrt wurde. Auch hatte die angekündigte gründliche Quellenüberprüfung 4 Jahre in Anspruch genommen, und zu einem Aufsatz von mehr als 60 Seiten Umfang mit 245 Fußnoten geführt, was größte Sorgfalt erwarten lassen durfte.
Entsprechend dem hohen wissenschaftlichen Ansehen des Instituts für Zeitgeschichte und der Eindeutigkeit der vom Herausgeber ausgestellten "Anerkennung", verhalf Mommsens Aufsatz der Tobias-These von Alleintäterschaft van der Lubbes und der Nichtbeteiligung der Nationalsozialisten zu wachsenden Anerkennung unter Fachhistorikern. Schon aus Gründen der Forschungsökonomie können Fachhistoriker zeit- und kostenintensive Forschungsarbeit mit nur in Archiven zugänglichen Originalquellen nicht immer wieder erneut durchführen.
II.
Im folgenden wird das Ergebnis einer Untersuchung vorgelegt, bei der Mommsens Resultate nochmals anhand der Originalquellen überprüft wurden. Zu den bekannten und zugänglichen Originalquellen ist seit 1964 kaum etwas hinzugekommen. Neben den von Mommsen bereits genutzten Quellen im IfZ und Bundesarchiv Koblenz (Handakten Sack) wurden lediglich zwei Bände mit Dokumenten zum Reichstagsbrand benutzt, die in Ostberlin mit dem Titel 'Der Reichstagsbrandprozess und Georgi Dimitroff' Bd. 1 (1982) und Bd. 2 (1989) publiziert wurden. Die Echtheit der dort abgedruckten Dokumente wird weder von Tobias noch Mommsen noch anderen bestritten. Tobias hat bezüglich der im Bd.1 1982 veröffentlichten Dokumente sogar darauf hingewiesen, daß sie seine These nur bestätigen, weil sie keinerlei Hinweise, geschweige denn Nachweise enthalten sollen, daß es nationalsozialistische Mittäter gegeben habe. (Tobias u.a., Ende einer Legende, 1986, S 118).
Das Ergebnis ist eine umfangreiche Fehlerliste, welche wichtige Fehler in Mommsens Aufsatz aufzeigt und dokumentiert. Fehler wurden überall dort festgestellt, wo Mommsen eine Darstellung eines Sachverhaltes gibt, die im Widerspruch zu der Darstellung des Sachverhaltes in den Originalquellen steht, wo er Tobias bestätigt, obwohl die Originalquellen der Darstellung Tobias widersprechen, oder wo Mommsen Belege in den Originalquellen angibt, die dort gar nicht existent sind.
Da Identifikation und Nachweis der Fehler nur an Hand der Originalquellen möglich ist, diese aber nur mit großen Kosten- und Zeitaufwand einsehbar sind, wurde hier der Weg gewählt, nicht nur auf die entsprechenden Stellen in den Originalquellen zu verweisen, sondern diese Stellen in dem für das Verständnis notwendigen Kontext zu zitieren. Das erklärt, weshalb die Fehlerliste von der Seitenzahl her umfangreich geworden ist. Die Anordnung der Fehler erfolgt nach fortschreitender Seitenzahl des Aufsatzes, die bei Mommsen als fehlerhaft kritisierte Darstellung oder Aussage wird jeweils zitiert. Die Fehlerliste beansprucht nicht, alle Fehler im obigen Sinne aufzulisten, sondern zielt auf wesentliche Fehler, die bei Mommsen zu falschen Urteilen über die Validität der Alleintäterthese und die Hintergründe der Notverordnung vom 28. 2. 33 führten.
Der Fehlerliste vorangestellt ist eine zusammenfassende Erläuterung der wichtigsten in Mommsens Aufsatz feststellbaren Fehler. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß Mommsen mit seinem Aufsatz die von Broszat in Aussicht gestellte "nüchterne Quellen- und Beweiswürdigung" in keiner Weise geleistet hat.
III.
Mommsen hat am Anfang seines Aufsatzes die von Broszat geforderte und angekündigte strenge Überprüfung der Tobias-These an Hand der Originalquellen nochmals als Ziel seiner Untersuchung betont. Gleichzeitig hat er sich auch strenge methodische Maßregeln auferlegt.
In Sachen Reichstagsbrand "befindet sich der Historiker in einer eigentümlichen Lage. Der Fülle gerüchteartiger Mutmaßungen ... muß er nüchtern die Frage nach dem entgegensetzen, was empirisch festzustellen ist. Er wird zu Hypothesen nur da greifen, wo sie nötig sind, um den Zusammenhang zwischen den festliegenden Tatbeständen evident zu machen ... Dagegen ist es seine Sache nicht, Spekulationen zu folgen, die sich vom Material her auch nicht ansatzweise verifizieren lassen, obwohl sie zeitgenössischen Ursprung haben." (S. 352)
Zum Ausgangspunkt seiner Untersuchung macht Mommsen in Übereinstimmung mit Tobias die Äußerungen und Zeugenaussagen der Kriminalisten, welche im Fall Reichstagsbrandstiftung seinerzeit die polizeilichen Ermittlungen durchführten. Sie haben praktisch alle das Dritte Reich überlebt und sich nach dem Kriege dahingehend geäußert, sie hätten schon damals eine Alleintäterschaft van der Lubbes ermittelt und vertreten. Es handelt sich dabei um die Kriminalkommissare Heisig, Dr. Braschwitz, Dr. Zirpins von der politischen Polizei (Abteilung I A im Berliner Polizeipräsidium), deren Chef Dr. Diels und den Regierungsassessor bei der Abt. 1 A, Dr. Schnitzler.
Mommsen beruft sich insbesondere darauf, daß Heisig und Dr. Schnitzler bald nach dem Kriege die Alleintäterschaft klar und übereinstimmend bezeugt hätten und daß man eidesstattliche Erklärungen, mit denen die Kriminalkommissare Dr. Braschwitz und Dr. Zirpins die Alleintäterschaft bestätigten, nicht einfach grundlos beiseite schieben könne.
Mommsen hat die angeblich "klaren und übereinstimmenden" Bezeugungen Heisigs und Dr. Schnitzlers einfach nicht sorgfältig überprüft. Ihm ist entgangen, daß Heisig nach dem Krieg Äußerungen gemacht hat, die seinen Aussagen vor dem Reichsgericht als vereidigter Zeuge widersprachen und daß Heisig vor dem Reichsgericht einen Meineid leistete. Mit diesem Meineid täuschte Heisig dem Reichsgericht vor, die politische Polizei sei von der Reichstagsbrandstiftung völlig überrascht worden und verschwieg ein erstes Verhör van der Lubbes in der Brandenburger Torwache durch die politische Polizei, welches bereits unmittelbar nach der Brandstiftung durchgeführt wurde. (Ebenso hatte Kriminalkommissar Zirpins vor dem Reichsgericht einen in die gleiche Richtung gehenden Meineid geleistet.)
Auch die Bezeugung Dr. Schnitzlers hat Mommsen nicht kritisch an Hand der Originalquellen überprüft. Schnitzlers Darstellung verschweigt ebenfalls das frühe Verhör im Brandenburger Tor durch die politische Polizei und macht unwahre Behauptungen über die mit van der Lubbe bei der politischen Polizei durchgeführten Vernehmungen. Das wird anhand der Originalquellen eindeutig nachgewiesen.
Mommsen läßt völlig außer acht, daß sich die Beamten der politischen Polizei nach dem Krieg der Mittäterschaft an der Brandstiftung auf Seiten der Nationalsozialisten beschuldigt wurden, und daß gegen sie z.T. in Spruchkammerverfahren (Heisig) z.t. von der Staatsanwaltschaft wegen Mitwirkung an der Brandstiftung bzw. Begünstigung eventueller Nazitäter (Diels), bzw. Meineids vor dem Reichsgericht (Braschwitz) ermittelt wurde.
Mommsen läßt diesen Gesichtspunkt völlig außer acht, obwohl in Schnitzlers "Bezeugung", einem anonym 1949 erschienen Aufsatz Schnitzler selbst im Schlußkapitel als Ergebnis seines Zeugnisses herausstellt, daß die Beschuldigungen von Beamten der politischen Polizei völlig unberechtigt seien, da sowohl Nazis als auch die politische Polizei von der Brandstiftung überrascht worden seien und sich unter den Beamten der politischen Polizei zur Zeit des Reichstagsbrandes keine Nazis befunden hätten.
Weil Mommsen die nach dem Ende des Dritten Reichs laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Beamten völlig unberücksichtigt läßt, kommt es bei ihm zu grotesken Verwechslungen. Er spricht z.B. im Falle des Kriminalkommissars Braschwitz von dessen eidesstattlicher Erklärung, wo es um eine Schutzschrift des Beschuldigten Braschwitz in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Meineids vor dem Reichsgericht im Reichstagsbrandprozess geht. An eine eidesstattliche Versicherung knüpft man gemeinhin höhere Erwartungen in punkto Wahrheitsmäßigkeit, als an eine Beschuldigtenäußerung
Ebenso läßt Mommsen unbeachtet, daß die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bei ihren Ermittlungen in Sachen Reichstagsbrandstiftung gegen Hans Georg Gewehr es als feststehend angesehen hat, daß Diels nach dem Kriege mehrfach den früheren SA-Helden Hans Georg Gewehr als Mittäter eines SA-Kommandos an der Reichstagsbrandstiftung bezeichnet hat.
Mommsen akzeptiert die "eidesstattlichen" Versicherungen der Kriminalkommissare Braschwitz und Zirpins , daß die Nationalsozialisten nicht steuernd in die Ermittlungen eingegriffen haben und daß die damaligen Ermittlungen keinerlei Spuren auf nationalsozialistische Mittäter ergeben hätten. Die Überprüfung der Originalquellen in Verbindung mit zeitgenössischer Zeitungsberichten, die auch Mommsen zugänglich waren, ergibt das Gegenteil.
Bevor das für Brandstiftungen zuständige Branddezernat der Berliner Kriminalpolizei den Tatort untersuchen und Spurensicherung betreiben konnte, hatte die politische Polizei bereits den Tatort untersucht und sogar schon für eine Pressebesichtigung freigegeben. Entgegen der durch Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz damals eindeutig gegebenen Rechtslage wurde der Oberreichsanwalt in den ersten Tagen nach der Brandstiftung an der ihm nach 142 GVG zustehenden Leitung der Ermittlungen gehindert und eine von Göring noch am Brandabend geschaffene Sonderkommission in der politischen Polizei ermittelte unter Leitung des Staatsanwaltsrates Dr. Mittelbach von der politischen Abteilung der berliner Staatsanwaltschaft. Die Vorführung van der Lubbes vor den Vernehmungsrichter ( StPO 128) wurde verzögert, ein bereits vom Präsidenten des Reichsgerichts eingesetzter Untersuchungsrichter wurde auf Initiative Görings gegen einen den Nationalsozialisten genehmen Untersuchungsrichter ausgewechselt.
Bereits die Verhandlungsprotokolle des Reichsgerichtsprozesses und die Handakten Sack liefern eindeutige Belege dafür, daß die politische Polizei bei ihren Ermittlungen einseitig vorgegangen ist. Der Abschlußbericht wurde mit größter Eile am 3.3. 1933 erstellt und legte sich auf eine Alleinausführung der Tat durch van der Lubbe mit kommunistischen Auftraggebern fest, obwohl es Spuren auf Mittäter im Reichstaggebäude gab, die nicht untersucht wurden.
Im Jahre 1961 hat Dr. Zirpins, der seinerzeit van der Lubbe vernahm und den polizeilichen Abschlußbericht erstellte in einer Aussage vor dem Amtsgericht Hannover eingestanden, daß seine damaligen Vernehmungsprotokolle und sein Abschlußbericht ein bestimmtes, bei der Brandstiftung benutztes Brandmittel verschwiegen hat. Dieses Brandmittel wurde auch, wie die Verhandlungsprotokolle des Prozesses zeigen, dem Reichsgericht gegenüber verschwiegen.
Geradezu erschreckend ist die Oberflächlichkeit von Mommsens Untersuchung, wo er dem schon damals in Verdacht der Mittäterschaft geratenen SA-Gruppenführer Graf Helldorf und dem nationalsozialistischen Reichstagsabgeordneten Dr. Albrecht einwandfreie Alibis konstatiert.
Bei Graf Helldorf bezieht er sich bestätigend auf die Darstellung eines sicheren Alibis von Tobias, wohingegen die Originalquellen eindeutig zeigen, daß Graf Helldorf vor dem Reichsgericht kein Alibi präsentieren konnte und einen Meineid leistete. Graf Helldorf und seine Alibizeugen verwickelten sich bei ihren Vernehmungen derart in Widersprüche, daß das Verhandlungsprotokoll der entsprechenden Vernehmungen gegen Senatspräsident Bünger einen begründeten Anfangsverdacht der Rechtsbeugung ( 336 STGB) und gegen Oberreichsanwalt Dr. Werner den dringenden Verdacht der Begünstigung im Amt ( 346, damalige Fassung) ergibt, weil beide nichts unternahmen, um die Widersprüche im Alibi aufzuklären bzw. den Meineid zu verfolgen.
Beim Alibi für den nationalsozialistischen Abgeordneten Dr. Albrecht verweist er ebenfalls lediglich auf die Darstellung von Tobias und führt Belege für das Alibi in den Handakten Sack an, die dort gar nicht existieren. Die Originalquellen zeigen, daß gegen Dr. Albrecht dringender Tatverdacht bestand, der von der Polizei gar nicht untersucht wurde und daß diese auch Dr. Albrechts angebliches Alibi nicht überprüft hat.
Als Bestätigung der Darstellung der Kriminalkommissare und ihres Chefs, Rudolf Diels, führt Mommsen die Schilderung der Abläufe am Brandabend an, die Görings Pressechef Martin Sommerfeld 1949 in einem Bericht publizierte. Dabei übersieht er, daß Sommerfeldt unwahre Angaben macht, die seine persönliche Verstrickung in die Sache vertuschen sollen und die mit Diels Schilderung in seinem im gleichen Jahr erschienenen Erinnerungsbuch abgestimmt gewesen sein müssen.
IV.
Mommsen legt bei seiner Untersuchung großes Gewicht darauf, daß Tobias die Brandsachverständigen des damaligen Prozesses, Branddirektor Dr.Wagner, Prof. Dr. Josse und Dr. Schatz zu recht "historischer Kritik" unterwarf. Alle drei hätten sich mit dürftigen sachlichen Befunden in Widersprüche verwickelt, Josse und Schatz seien voreingenommen gewesen und alle hätten ohne zureichende Gründe die Alleintäterschaft van der Lubbes ausgeschlossen.
Auch hier zeigt eine Überprüfung von Mommsens Resultat an Hand der damals gelieferten Gutachten und der Zeugenaussagen der Sachverständigen, daß Mommsen Tobias "historische Kritik" gar nicht an den Originalquellen überprüft hat und unbegründete Vorwürfe gegen die Sachverständigen erhebt.
Von einem Historiker darf man nicht erwarten, daß er auch gleichzeitig Naturwissenschaftler ist und brandtechnische und chemische Gutachten vollständig nachvollziehen und begründet kritisieren kann. Aber er sollte die Gutachten und Zeugenaussagen Der Sachverständigen wenigstens sorgfältig lesen, bevor er den Sachverständigen Widersprüche und Fehler vorwirft, die bei diesen gar nicht aufgetreten sind.
Mommsen hält den Sachverständigen vor, sie würden auf Einsatz flüssiger Brandmittel wie z.B. Benzin bei der Brandstiftung bestehen, obwohl man doch solche Brandmittel ausgeschlossen hätte, weil die Feuerwehrleute solche Brandmittel im Plenarsaal nicht gerochen hätten.
Tatsächlich hatten die Sachverständigen Josse und Schatz vor dem Reichsgericht ausführlich begründet dargelegt, daß die Feuerwehrleute diese Flüssigkeiten bei der Bekämpfung des Feuers gar nicht hätten riechen müssen bzw. können.
Mommsen behauptet, der nicht voreingenommene Sachverständige Prof. Brüning habe mit seinem Gutachten die Verwendung flüssiger Brandmittel ausgeschlossen und übersieht, daß Brünings Gutachten sich nur auf Brandherde außerhalb des Plenarsaals bezieht und nicht eindeutig erkennen läßt, welche Brandstellen untersucht worden sind. Er übersieht auch, daß Brüning als Sachverständiger für Nahrungsmittel und gerichtliche Chemie (Gifte etc) außerhalb seines Kompetenzbereiches tätig wurde.
Mommsen bringt den Branddirektor Dr. Wagner hinsichtlich der im Plenarsaal stattgefundenen Verpuffung in Gegensatz zum Thermodynamiker Prof. Dr. Josse, obwohl sich beide hinsichtlich der Verpuffung gar nicht widersprachen.
Mommsen unterstellt Oberbranddirektor Gempp, er habe die Aussage zurückgezogen, im Bismarksaal bei einer flüssigen Brandspur Benzin gerochen zu haben. Dabei bezieht sich Mommsen auf die Darstellung Tobias nach einem Zeitungsbericht von der Prozessverhandlung. Die Verhandlungsprotokolle zeigen, daß Gempp seine Aussage nicht zurückgezogen hat.
Mommsen verweist auf von der Polizei hinzugezogene (Brand-) Gutachter, welche mit van der Lubbes Aussage übereinstimmten, benennt diese aber bis auf einen, Prof. Brüning, nicht.
Er behauptet, der Brandsachverständige Dr. F. Ritter habe den Sachverständigen Josse, Schatz und Wagner hinsichtlich der Verwendung flüssiger Brandmittel widersprochen. Tatsächlich hat Dr. Ritter in seinem Gutachten ebenfalls dargelegt, die Brandstiftung sei durch Präparierung des Plenarsaales mit flüssigen Brennmitteln verübt worden.
Weitere Mißverständnisse und Falschdarstellungen in Mommsens Kritik der vor dem Reichsgericht aufgetretenen Brandsachverständigen zeigen, daß Mommsen Broszats Aufforderung zur Zurückhaltung dort, wo der Historiker an die Grenzen seines Faches komme, völlig unbeachtet gelassen hat.
Bei der Überprüfung der von der politischen Polizei vorgelegten Geständnisse van der Lubbes mit detaillierten Angaben über Ablauf der Brandstiftungshandlungen und den Brandweg sowie über die politischen Motive seiner Brandstiftung hat Mommsen die Originalquellen offensichtlich nicht herangezogen. Er bestätigt Tobias Darstellung vom eindeutigen, wiederholten Geständnis, obwohl die Originalquellen genau das Gegenteil ergeben. Schon zwei Tage nach der Vernehmung durch Kriminalkommissar Dr. Zirpins am 2.3.33 über seine Tatmotive hat van der Lubbe gegenüber dem Vernehmungsrichter Pieper, der am 4.3.33 den Haftbefehl gegen ihn erließ, eine völlig widersprechende Darstellung seiner Motive gegeben, die er auch später vor dem Reichsgericht wiederholte.
V.
Bei der Erörterung der politischen Folgen der Reichstagsbrandstiftung geht Mommsen von drei Annahmen aus, die er als ausreichend gesichert ansieht:
Auf der Basis dieser tatsächlich aber unzutreffenden Annahmen geht Mommsen dazu über, ohne weitere Überprüfung die von den nationalsozialistischen Führern durch den Brand behauptete Überraschung für echt zu erklären. Er führt zur Erläuterung der politischen Situation Zeugenaussagen von Goebbels, Göring und spätere Darstellungen von Görings damaligen Ministerialdirektor bzw. Staatssekretär Grauert und Görings Leibwächter Weber an, ohne zu beachten, daß sich diese Darstellungen in entscheidenden Punkten widersprechen und deshalb im Gegenteil sogar darauf hinweisen, daß die behauptete Überraschung nur vorgeblich war und daß ein erheblichen Verdacht gegen Göring als Anstifter besteht.
Mommsens Verzicht auf Überprüfung der von Göring, Diels und anderen gegebenen Darstellungen über die Reaktionen der Naziprominenz im brennenden Reichstag führt ihn dazu, spekulativ und im Widerspruch zu den Originalquellen die Reaktionen Görings im Sinne der behaupteten Überraschung plausibilisierend auszugestalten. Göring soll gegen 22.00 durch Ergebnisse eines Verhörs van der Lubbes durch Kriminalkommissar Heisig in seinem Glauben an einen kommunistischen Aufstand bestärkt worden sein, obwohl dieses Verhör erst ab 23.15 - 23.30 begonnen hat.
Entgegen seiner eigenen, zu Beginn des Aufsatzes genannten Zielsetzung, " nüchtern danach zu fragen, was empirisch festzustellen" ist, macht Mommsen bei seiner Erörterung der politischen Ausgangssituation und der politischen Folgen des Reichstagsbrandes immer spekulativere und hypothetischer Aussagen, denen nüchterne empirische Feststellungen entgegenstehen.
Mommsen behauptet, es spreche alles dafür, daß die nach dem Reichstagsbrand noch am Abend ausgelöste Verhaftungsaktion spontan beschlossen und improvisiert gewesen sei. Auch die politische Polizei sei noch der alte überkommene Apparat mit den Severingschen Beamten gewesen, und die Listen, nach denen die Verhaftungen vorgenommen wurden, hätten noch von der demokratischen Regierung (für den Fall eines KPD-Verbotes erstellt) gestammt.
Tatsächlich sprechen die "nüchtern empirisch feststellbaren Tatsachen" gegen diese Darstellung.
Die Verhaftungsaktion war, wie Göring unter Eid vor dem Reichsgericht aussagte, wegen seiner Absicht die KPD zu vernichten, bereits soweit vorbereitet, daß er nur noch auf den "Knopf drücken brauchte" um die" erste Garnitur der Kommunisten verhaften zu lassen, dann die zweite Garnitur usw".
Aus Zeitungsberichten über Veränderungen im Berliner Polizeipräsidium und einem am 1. März 33 veröffentlichten Bericht über ein Interview mit Staatsekretär Herbert von Bismarck geht eindeutig hervor, daß Göring in den Wochen vor dem Reichstagsbrand leitende "Severingsche Beamte" der berliner politischen Polizei zwangsbeurlaubte, die für eine Verhaftungsaktion wichtige Leitung der Exekutive der berliner Kriminalpolizei mit aktiven Nationalsozialisten besetzte und die berliner politische Polizei direkt einem Oberregierungsrat der Polizeiabteilung seines Ministeriums (Rudolf Diels) unterstellte.
Bei den Verhaftungslisten handelte es sich nicht nur um die alten Listen der demokratischen Regierung für den Fall eines KPD-Verbotes, erneuert und vervollständigt, sondern um Listen in die auch links-oppositionelle Literaten der Gesellschaft für Menschenrechte und Rechtsanwälte neu aufgenommen waren.
Ein mit Uhrzeit datierter Agenturbericht vom 28.2. 33 über Festnahmen am späten Abend spricht gegen die Darstellung, die Verhaftungsaktion sei spontan erst nach dem Reichstagsbrand beschlossen worden. Noch mehr gegen diese spontane Auslösung spricht ein von Diels unterzeichneter Funkspruch der Leitung der politischen Polizei, Landeskriminalpolizeiamt Berlin, der am Tag des Reichstagsbrandes bereits Stunden vor Brandausbruch um 18.15 -18.22 Uhr an alle Polizeidienststellen Preußens ging und dazu aufforderte, sofort Maßnahmen gegen zu erwartende kommunistischen Aufstandshandlungen zu treffen und gegebenenfalls kommunistische Funktionäre in Schutzhaft zu nehmen, also effektiv eine Voralarmierung für die einige Stunden später anlaufende Verhaftungsaktion bedeutete.
Mommsen erklärt die politisch enorm folgenreiche Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 als spontan und kurzfristig geschaffene Verordnung. Sie sei erst in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar nach dem Reichstagsbrand durch Staatssekretär Grauert angeregt worden und habe dazu dienen sollen, die nach dem Brand begonnenen Verhaftungs- und Presseverbotsmaßnahmen zu legalisieren, die Göring und Hitler erschrocken und kopflos angesichts des Brandes in Befürchtung eines kommunistischen Aufstandes befohlen hätten. Auch bei seinem Versuch zur Erklärung der Notverordnung vom 28. Februar hat Mommsen die rechtlichen Aspekte der Verhaftungsaktion und Presseverbote äußerst oberflächlich berücksichtigt.
Er unterstellt einen Legalisierungsbedarf für die Verhaftung kommunistischer Abgeordneter wegen deren angeblichen Immunitätsschutz und übersieht, daß die Weimarer Verfassung den Abgeordneten nur während der Sitzungsperiode des Reichtags gewährte. Da der Reichstag am 1. Februar aufgelöst war, gab es keine Immunität für kommunistische Funktionäre, die zuvor Mitglieder des aufgelösten Reichstages waren. Kommunisten, die bei den Wahlen am 5. März in den Reichstag gewählt wurden, besaßen auch keine Immunität, da diese erst mit der konstituierenden Sitzung am 21. Februar einsetzte.
Mommsen glaubt widerlegen zu können, daß die Notverordnung vom 28. Februar bezüglich der in ihr enthaltenen Beseitigung der Pressefreiheit von den Nationalsozialisten unter Wahlgesichtspunkten konzipiert worden sei. Dagegen spricht seiner Ansicht nach, daß sich die Praxis der Presseverbote auf Grund der Notverordnung vom 28. Februar allenfalls nur quantitativ von der Praxis der Presseverbote auf Grund der Notverordnung vom 4. Februar unterscheide. Die Nationalsozialisten hätten schon mit dieser früheren Notverordnung oppositionelle Presseorgane verbieten können und hätten für ihr Übergewicht im Wahlkampf die Beschränkung der Pressefreiheit in der Notverordnung nicht gebraucht.
Mommsen übersieht, daß die Presseverbote nach der Verordnung vom 4. Februar einer gerichtlichen Kontrolle durch das Reichsgericht unterlagen und daß das Reichsgericht in der zweiten Februarhälfte begann, Verbote sozialdemokratischer und bürgerlicher Zeitungen ebenso schnell aufzuheben und abzukürzen, wie sie von Göring erlassen wurden. Presseverbote aufgrund der Notverordnung vom 28. Februar unterlagen dagegen keiner Rechtskontrolle mehr und konnten vom Reichsgericht nicht mehr aufgehoben werden.
VI.
Als Resultat seiner Untersuchung hatte Mommsen Tobias-These von der Alleintäterschaft van der Lubbes bestätigt:
"Unsere Untersuchung, die ohne die grundlegenden Arbeiten von Fritz Tobias nicht möglich wäre und weitgehend dessen Ergebnisse bestätigt, ergibt auch von der Betrachtung der politischen Seite des Falles her, daß eine nationalsozialistische Mitwirkung an der Brandstiftung auszuschließen ist." (S. 411)
Mommsens Bestätigung kann aber keine wissenschaftliche Geltung beanspruchen, da seine Untersuchung die notwendige und von Broszat seinerzeit auch geforderte nüchterne Quellenprüfung und die methodische Zurückhaltung an den Fachgrenzen zu Kriminalistik, Thermodynamik und Rechtswissenschaft effektiv nicht geleistet hat. Mit erheblicher Oberflächlichkeit spricht er Tobias Buch über den Reichstagsbrand wissenschaftliche Akribie und die Qualität ernsthafter Forschung zu, wo Tobias tatsächlich mit seiner Darstellung die aus den Originalquellen rekonstruierbaren Tatsachen der Brandstiftung und die Hinweise auf nationalsozialistische Mittäter völlig verschweigt und verfälscht.
Dem Institut für Zeitgeschichte wird wohl nichts anderes übrigbleiben, als seine wissenschaftliche Unterstützung für die Alleintäterthese zurückzunehmen und gegebenenfalls die seinerzeit angekündigte "konkrete Wiederaufnahme des ganzen einschlägigen Sachbereichs nach gründlicher Quellenüberprüfung" erneut wiederaufzunehmen.
Benutzte Quellen und Literatur:
| Bockelmann, Paul | Die Unverfolgbarkeit der deutschen Abgeordneten nach Immunitätsrecht, Göttingen 1951 |
| Broszat, Martin | Zum Streit um den Reichstagsbrand, VfZ 8 Bernhard, H. u.a.(Hrsg.) Der Reichstagsbrandprozess und Georgi Dimitroff, Dokumente Bd. 1, Ost-Berlin 1982; Bd.2, 1989 |
| Calic, Eduard | Der Reichstagsbrand, 1978 |
| Diels, Rudolf | Lucifer ante Portas, Stuttgart 1950 |
| Hofer, W., Calic,E. u.a. (Hrsg.) | Der Reichstagsbrand eine wissenschaftliche Dokumentation, Bd. 1, Berlin 1972; Bd.2, 1978 |
| Loewe/Rosenberg | Die Strafprozessordnung für das deutsche Reich vom 22. März 1924 nebst Gerichtsverfassungsgesetz, 18. Aufl., Berlin und Leipzig 1929 |
| Mommsen, H. u.a. | Aufklärung einer historischen Legende, München 1986 |
| Reimann, Viktor | Joseph Goebbels, MTV,Wien-München 1976 |
| Repgen, Konrad | Ein KPD-Verbot im Jahre 1933, in: HZ Bd. 240 (1985) 1985 |
| von Schlabrendorff, F. | Offiziere gegen Hitler, Frankfurt 1959 |
| Sommerfeldt, M.H. | Ich war dabei, Darmstadt 1949 Kommune, Berlin 1934 |
| Tobias, Fritz | Der Reichstagsbrand, Legende und Wirklichkeit, Rastatt 1962 |
| Verhandlungsprotokolle des Reichstagsbrandprozesses, beglaubigte
Abschriften, Institut für Zeitgeschichte, Sign. FA-100 Zitierweise: ST 20 bedeutet zB. 20. Sitzungstag | |
| Zeugenschrifttum zum Reichstagsbrand, Institut für Zeitgeschichte, Sign. ZS-A7 | |
| Aktenauszüge Sack, Bundesarchiv Koblenz, kl. Erw. 396 | |
| Berliner Adreßbuch 1932,1933,1934,1935 | |
| DER SPIEGEL, vom 2. 12. 1959 | |
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