1) Fritz Tobias, Der Reichstagsbrand. Legende und Wirklichkeit, Rastatt 1962, S. 25-27.
2) Das bekam als erster Rudolf Diesel zu spüren, der den am Brand versammelten Naziführern berichtete, daß es sich bei van der Lubbe "um einen Verrückten handele". Hitler unterbrach ihn erregt und nannte den Brand "eine ganz raffinierte, von lange her vorbereitete Sache". Nicht besser erging es Sommerfeldt, als er Göring sein vorläufiges Untersuchungsergebnis vortrug: Für diesen stand die Schuld der KPD längst fest. (Hans Mommsen, Der Reichstagsbrand und seine politischen Folgen, in: VZG 12/1964, S. 562).
3) Cf. Der Reichstagsbrand. Eine wissenschaftliche Dokumentation, hrsg. von Walter Hofer u.a., Bd. 2, München 1978, S. 64-67.
4) Diese taktisch kluge und für die Nazis propagandistisch schädliche Entscheidung wurde in der amtlichen Meldung zunächst geleugnet: „Das Gerücht. daß Torgler sich freiwillig der Polizei gestellt habe, ist unwahr." (Petr Stojanoff, Der Reichstagsbrand. Die Prozesse in London und Leipzig, Wien 1966, S. 36)
5) Wilhelm Koenen entging der Verhaftung durch Flucht ins Ausland, sagte aber im Londoner Gegenprozeß aus.
6) Die Polizei machte es diesen Zeugen, alle Nationalsozialisten, denkbar einfach. Sie kamen erst minutenlang in einen Raum, in dem van der Lubbe auf einem Stuhl saß, und abschließend sollten sie den Mann beschreiben, den sie mit Torgler gesehen hätten.(Braunbuch II. Dimitroff contra Göring. Enthüllungen über die wahren Brandstifter, Paris 1934, S, 46/47).
7) Der Kellner Johannes Helmer behauptete, sie mit van der Lubbe mehrfach im "Bayernhof" gesehen zu haben. Offenbar ging es ihm um die 20.000 RM Belohnung für sachdienliche Hinweise, cf Tobias S. 126.
8) Abschlußbericht der Polizei vom 3. März 1933, bei Tobias S. 609.
9) Dr. Sack, Strafsache van der Lubbe, Hauptakten 1, bei Tobias S. 597.
10) Wie sich Hitler diesen Abschluß wünschte, ergibt sich aus seiner Regierungserklärung vom 23. März: nichts unversucht zu lassen, um in kürzester Zeit dieses Verbrechen durch die öffentliche Hinrichtung des schuldigen Brandstifters und seiner Komplizen zu sühnen (Anhaltendes Händeklatschen der Nationalsozialisten)" (bei Tobias S. 95).
11) Niederschrift über die Ministerbesprechung am 2. März 1933 mittags 12 Uhr, bei Tobias S. 623.
13) Es muß kein Zufall sein, daß Dr. Zirpins, in dessen polizeilichem Abschlußbericht die Tatausführung ausschließlich van der Lubbe zugeschrieben wird, hier nicht mehr auftaucht.
14) Stojanoff, Reichstagsbrand, S.40; Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich, München 1988, S. 826.
15) Ohne Haftbefehl. Der folgte erst drei Wochen (!) später.
16) Tobias, S. 311. Die überall veröffentlichten Fotos van der Lubbe in Verbindung mit 20.000 RM Belohnung waren der Auslöser.
17) Stojanoff, Reichstagsbrand, S. 188f.
18) Ein Mitglied der DNVP, ebenda S.189.
19) Dimitroff bezeichnete dieses Flechtwerk als „Teufelskreis". (Dimitroff, Reichstagsbrandprozeß, S. 92f; Cf. Tobias, S. 387f.)
21) Dazu: Braunbuch II. a.a.O., S. 65f; Tobias, S. 333.
22) Besonders auffallend auf S. 338.
23) Offiziell war die Voruntersuchung am 1. Juni beendet, aber der Oberreichsanwalt beantragte gemäß § 197 StPO eine Ergänzung, bei Tobias S.342.
24) In der Neuausgabe von Hofer's "Der Reichstagsbrand. Eine wissenschaftliche Dokumentation" (1992) heißt der Mann plötzlich "Felix", offenbar ein Druckfehler.
26) Robert M. W. Kempner, Ankläger einer Epoche, Frankfurt/M. 1983, S. 66f.
27) Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940, München 1988, S. 969.
28) Die Anklageschrift der Reichsanwaltschaft, zitiert aus: Walter Hofer u.a., Der Reichstagsbrand. Eine wiss. Dokumentation, Bd. 1, Berlin 1972, S. 41f.
29) ebenda, S, 42.; gegen van der Lubbe wurde zusätzlich Anklage wegen der Brände im Schloß und Rathaus erhoben.
30) Vgl. Stojanoff, Reichstagsbrand a.a.O., S. 215ff.
31) "Ein höchst verschreckter älterer Herr, der Torgler sogleich vorjammerte, wie sehr ihn dieser Auftrag bedrücke. Es sähe nach seiner Meinung überaus böse für Torgler aus; er müßte sich zumindest auf einen lebenslangen Aufenthalt im Zuchthaus gefaßt machen." (Tobias, S. 502f.)
32) Dr. Sack hat Torgler tatsächlich freibekommen. Allerdings war er Nationalsozialist, weshalb von kommunistischer Seite Torgler nachträglich dem Vorwurf ausgesetzt wurde: "Die Wahl des Rechtsanwalts Sack war Torglers erster Schritt zum offenen Dienst für den Faschismus" (Dimitroff, Reichstagsbrandprozeß a.a.O., S. 30).
33) Er blieb bis zum 1. Verhandlungstag Tag und Nacht in Ketten !
34) Cf. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.11.1933, bei Stojanoff a.a.0., S. 275f.
35) Cf. Dimitroff, Reichstagsbrandprozeß a.a.O., S. 30-45.
36) Braunbuch II. a.a.O., S. 28-31.
37) Cf. Fußnote 10; ebenso bei Gruchmann, Justiz im Dritten Reich, a.a.0. S. 829.
38) Niederschrift über die Ministerbesprechung am 2.März 1933 mittags 12 Uhr in der Reichskanzlei (Akten der Reichskanzlei, Dokument Nr. 41, S.147).
39) Er wollte z.B. Thälmann, Brüning, v. Papen u.a. als Zeugen laden lassen. (Cf. Dimitroff, Reichstagsbrand a.a.O, S. 67-85).
40) siehe Zeittafel im Anhang.
41) Cf. Tobias, S. 396; dieser nimmt Bünger. der diesen nicht glauben will, natürlich wieder in Schutz : "Was hätte er machen sollen..."
42) Cf. Dimitroff, Reichstagsbrandprozeß a.a.O., S. 92f; S. 93 enthält ein Faksimile der Originalzeichnung.
43) Aufgrund ihrer Bedeutung, auch für die heutige Auseinandersetzung, widme ich den Gutachtern einen eigenen Abschnitt, Kap. II. 1. b.
44) Aus dem stenographischen Protokoll der Hauptverhandlung, abgedr. bei Tobias S. 382.
46) Friedrich Grimm, Politische Justiz. Die Krankheit unserer Zeit, Bonn 1953, S.95.
47) WTB sah sich genötigt, am nächsten Tag zu erklären: "Im Zusammenhang mit falschen Berichten und tendenziösen Entstellungen zu der Aussage des Ministerpräsidenten Göring im Reichstagsbrandprozeß wird mitgeteilt, daß die Sowjetregierung bis zum heutigen Tage ihren Verpflichtungen in Deutschland pünktlich nachgekommen ist." (Braunbuch II., a.a.0. S.252f.)
48) Vgl. dazu die Ausführungen des amerikanischen Anwalts Arthur G. Hays, bei Tobias S. 225ff.
49) abgedr. bei Tobias S. 418.
50) Notizen Dimitroffs für eine geplante Erklärung zum Urteil. (Dimitroff, Reichtgsbrandprozeß a.a.0. S, 155).
51) zitiert bei Tobias S. 457.
52) Abschnitt "D" der Urteilsbegründung, zitiert aus: Stojanoff, der Reichstagsbrand, a.a.O., S.290.
53) Der niederländische Gesandte Graf Limburg überbrachte ein von van der Lubbe unterzeichnetes Gnadengesuch; unterstützt wurde es von zahlreichen Bittschriften aus Holland an die Reichsregierung. Am 6. Januar 1933 beschloß Hindenburg auf Vorschlag der Regierung, das Gnadengesuch abzulehnen (Tobias S. 498).
54) Das gab der im Braunbuch II. aufgestellten These Auftrieb, van der Lubbe sei im Prozeß unter Drogen gesetzt worden. (Braunbuch II. a.a.0., S. 148ff.) .
55) Cf. Stojanoff, Reichstagsbrandprozeß. a.a.O., S. 297ff.
56) Diese Maßnahme ist umstritten. Da Torgler nicht unter dem Schutz einer ausländischen Macht stand, mag sie aber sein Leben gerettet haben.
57) Martin H. Sommerfeldt, Hermann Göring, 3. erw. Auflage, Berlin, Februar 1933, S. 69f.
58) Vgl. dazu WTB 1. u. 2, Frühausgabe vom 28.02.1933, Tobias Anh. 14, S. 631ff.
59) Tobias S. 347ff. Dieser Coenders hatte bereits 1930 beim Prozeß um die nationalsozialistische Zellenbildung in der Reichswehr eine Rolle gespielt.
62) R. Diels, Lucifer ante portas, S. 202 (zitiert bei Tobias S. 344).
64) Cf. Stojanoff, Reichstagsbrand S. 240ff.
65) Ein Beispiel aus dem Völkischen Beobachter vom 01.11.1933 aus Anlaß von Dimitroffs Bemerkung vom "geschlossenen Ring der Zeugen" und Büngers prompte, eingeschüchterte Reaktion findet sich bei Tobias auf S. 373. Ebenso verweise ich auf die im Braunbuch II., S. 281ff. abgedruckten Zeitungsüberschriften.
66) Vgl. den folgenden Abschnitt II. 1. b.
67) Walter Hofer u.a., Der Reichstagsbrand. Eine wissenschaftliche Dokumentation, Bd. 1, Berlin 1972, S. 113, 116.
72) Er schließt alle möglichen Varianten der Inbrandsetzung der Reihe nach aus. (Ebd. S. 134ff.)
75) Immerhin schloß er, ebenso wie Wagner, flüssige Brandmittel aus und kam zu dem Schluß: "Eine Angabe darüber, wie die Brandlegung im Plenarsaal wahrscheinlich vor sich gegangen ist, ist mir nach den vorhandenen ungenügenden Unterlagen nicht möglich." Verständlich, daß er im Prozeß nicht mehr gehört wurde. (Tobias S. 427)
76) ) Das Trickreiche an solch organischen Substanzen ist, daß sie meist ähnliche Basisstoffe enthalten und ihre Verbrennungsendprodukte also auch recht ähnlich sind. Nur am Rande weise ich darauf hin, daß auch Holz eine organische Substanz ist (!).
80) daß zwar eigentlich schiefging, weil seine berechnete Zeit weit überschritten wurde, aber immerhin, die Lösung flammte von selbst auf.
81) Tobias nennt hier die Chemiker Dr. Lepsius (S. 293ff) und Prof. August Brüning (S. 447), von denen Hofer und Kollegen gar nichts halten, ebenso, wie sie auf Dr. Ritter nicht näher eingehen. Dafür wird bei Tobias wiederum der Bausachverständige Prof. Kristen nicht erwähnt.
82) Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitlerterror, Basel 1933; Braunbuch II. Dimitroff contra Göring, Paris 1934.
83) Am 1. September 1933 schrieb News Chronicle,: "Nie hat man eine schwerere Anklage gegen eine verantwortliche Regierung erhoben." (Braunbuch II., a.a.0. S. 34).
84) Zitiert bei Tobias S. 209.
85) Tobias S. 212; Stojanoff verschleiert das Ganze etwas, nennt aber auch Paris als Ausgangspunkt (Reichstagsbrand, a.a.O., S. 152ff.).
88) Ebd. S. 216; Cf. Stojanoff, Reichstagsbrand, a.a.O., S.167ff.
89) Reichsgesetzblatt 1933 1, Nr. 17, S. 83.
90) Niederschrift über die Ministerbesprechung am 2. März 1933, abgedr. bei Tobias, S. 623; vgl. außerdem Tobias, S. 308 .
92) Cf. Kap. II., a), bes. Tobias S. 313.
93) Cf. Kap. II. a), Tobias S. 312/313: Nachdem er selbst mehrere Beispiele politischer Einflußnahme präsentiert hat, kommt Tobias dann auf S. 314 völlig unverständlicherweise zu der Konklusion, daß "Vogt in seinen Untersuchungen völlig unabhängig" war und "niemals die geringste (sic!) Einflußnahme... auf die Voruntersuchung versucht worden ist." Cf. Görings Zeugenaussage vom 4.11.1933: "Und wenn die richterliche Untersuchung sich in dieser Richtung hat beeinflußen lassen, so hat sie nur in der richtigen Spur gesucht.", abgedr. bei G. Dimitroff, Reichstagsbrandprozeß, S.109.
96) Diesem Vorgang widmet Tobias einen längeren Abschnitt, S. 325-330. Es ist darauf hinzuweisen, daß die qualvolle ständige Fesselung, deren Eindruck auf die Angeklagten Dimitroffs Briefe verdeutlichen (G. Dimitroff, Reichstagsbrandprozeß, S. 26, S. 40-43), als unbegründete Justizwillkür selbst eine Straftat darstellt.
97) Cf. Petr Stojanoff, Reichstagsbrand. Die Prozesse in London und Leipzig, Wien 1966, S. 44-47.
99) § 2 Abs. 1 StGB lautete: "Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde." In Art. 116 RV hieß es dagegen: "Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde." Zu dem ganzen Verfahren um diese Spitzfindigkeit vgl. Gruchmann, Justiz im Dritten Reich, a.a.O. S. 827ff.
100) Zu dem Gerangel um eine Nachbearbeitung des Prozesses vgl. Robert M. W. Kempner, Hermann Göring als Organisator des Reichstagsbrandes und das Wiederaufnahmeverfahren für Marinus van der Lubbe, a.a.0., S. 365-374.